Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständiger Dienstleistung im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums
Leitsatz (amtlich)
Für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und gegen einen selbständigen Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums spricht entscheidend, dass der Beklagten als Auftraggeberin schon nach der vertraglichen Regelung ein Weisungsrecht gegenüber dem höchsten Repräsentanten des Auftragnehmers zukommt.
Normenkette
AÜG § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.09.2014; Aktenzeichen 60 Ca 5518/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. September 2014 - 60 Ca 5518/14 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 2. Juli 2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Host im Besucherservice im Umfang von 12,5 Arbeitsstunden je Woche besteht;
2. die Beklagte wird zur Erteilung einer Auskunft über die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bei ihr geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verurteilt,
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - wie zuletzt noch in fünf weiteren Verfahren vor dem hiesigen Landesarbeitsgericht - darüber, ob im Wege illegaler Arbeitnehmerüberlassung zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und über Auskunftsansprüche.
Die beklagte Stiftung betreibt in Berlin ein größeres Museum. Sie beschäftigt im Bereich Besucherbetreuung nur zwei Arbeitnehmer, Herrn R. als Leiter und zusätzlich Herrn I. nach einer Ausschreibung aus Juni 2009 (Kopie Bl. 525 d. A.). Ansonsten setzt sie im Besucherdienst (Info-Counter, Eingangskontrolle, Garderobe, Aufsicht in der Dauer- und Sonderausstellung) keine eigenen Arbeitnehmer ein. Der Einsatz der Beschäftigten erfolgt auf Basis eines mit der X. Service GmbH abgeschlossenen "Dienstleistungsvertrages". Dieser lautet in der Fassung vom 18. November 2005 auszugsweise:
"§ 1 - Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Besucherbetreuung für das .. Museum.
Der Auftragnehmer hat die Besucherbetreuung durch eigenes Personal zu leisten.
...
§ 3 - Leistungen des Auftragnehmers
...
Der Auftragnehmer benennt einen Projektkoordinator, der die Hosts und Gruppenkoordinatoren während der Dauer des Vertrages betreut und ihnen Weisungen erteilt; der Ansprechpartner wird den Auftraggeber täglich für Koordinations- und Organisationsaufgaben kontaktieren und muss mindestens eine Stunde pro Schicht vor Ort sein. Die Weisungsbefugnis vor Ort wird entsprechend der Dienstanweisung des Auftragnehmers in Absprache mit den Seniorhosts des Auftraggebers ausgeübt.
...
§ 5 - Vergütung
...
Die Vergütung der ab Vertragsbeginn neu eingesetzten Mitarbeiter erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
...
§ 7 - Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Durchführung der Besucherbetreuung verursacht werden, insbesondere für Garderobenbeaufsichtigung.
Er verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ...
§ 11 - Schulungen und Einweisungen des Auftraggebers
Das vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Personal wird verpflichtet, an den vom Auftraggeber veranstalteten Schulungen und Einweisungen teilzunehmen. ..."
In dem Leistungsverzeichnis, das Bestandteil des Vertrages ist, heißt u. a.:
"Der Auftraggeber behält sich ein Mitspracherecht bei der Personalauswahl vor.
...
Anforderungen an die Hosts und Gruppenkoordinatoren
...
- Sämtliche zum Einsatz kommende Kräfte haben an Qualitätsschulungen und Weiterbildungsmaßnahmen des Auftraggebers teilzunehmen. Diese Schulungen (Evakuierungs-, Motivationsschulungen etc.) werden von dem Auftraggeber organisiert und finanziert. Der Aufwand beträgt hierfür pro Einsatz ca. 2 Tage pro Jahr.
Anforderungen an die Senior Hosts
- flexibler Einsatz bei Krankheits- und Urlaubsvertretungen des Senior Hosts des Auftraggebers
...
Der Auftraggeber muss in der Lage sein, jederzeit einen Senior Host und für Sonderausstellungen und Veranstaltungen auch mehr als 20 Hosts zu stellen.
...
Der Auftraggeber hat das Weisungsrecht gegenüber dem Projektkoordinator des Auftragnehmers entsprechend der allgemeinen Dienstanweisung des Auftragnehmers an seine Mitarbeiter.
Aufgaben der Gruppenkoordinatoren:
...
- der Besucherdienst (Senior Hosts - Auftraggeber) ist dem Gruppenkoordinator gegenüber weisungsbefugt. ..."
Dieser Vertrag ist hinsichtlich der rechtlichen Regelungen wortgleich mit dem Vertrag, der im Jahre 2008 ausgeschrieben und im Jahre 2009 abgeschlossen wurde.
Der Kläger ist seit dem 2. Juli 2011 auf Basis eines ursprünglichen befristeten Arbeitsvertrages bei der X. Service GmbH angestellt und im Museum der Beklagten tätig (Kopie Bl. 12 ff. d. A.). In der Anlage zum Vertrag werden unter der Rubrik "Weisungsbefugnis im Dienstbetrieb" u. a. die Senior Hosts der Bekl...