Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen. Herausgabe
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Dienstwagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassen, rechtfertigt die Versetzung vom Außen- in den Innendienst keine Herausgabe des Pkw
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 18 Ga 21676/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2006 – 18 Ga 21676/06 – abgeändert:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 EUR bzw. Zwangshaft den Dienstwagen Pkw Marke Mercedes C 220 CDI, Fahrgestellnummer WDB2032081F798023 mit dem amtlichen Kennzeichen B -… an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
II. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Verfügungsklägerin. Die Kosten der Berufung hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines dem Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin überlassenen PKW Mercedes C 220 CDI.
Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 1. Juli 2004 bei der Verfügungsklägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2004 beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In § 4 Abs.2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:
„Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Mitarbeiter. Es gilt die Dienstwagenregelung in der jeweils aktuellen Version.”
Entsprechend hat die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten einen PKW Mercedes C 220 CDI überlassen.
In der Dienstwagen-Regelung der Verfügungsklägerin wird zwischen dem Leasing-Vertrag (Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Leasinggeber) und dem Nutzungsvertrag (Vertrag zwischen den Parteien) unterschieden. Nach § 7 der Dienstwagen-Regelung endet der Nutzungsvertrag, wenn der Leasingvertrag endet.
Nachdem der Verfügungsbeklagte zunächst im Außendienst der Verfügungsklägerin beschäftigt war, wurde er mit Zustimmung des Betriebsrates mit Wirkung vom 1. November 2006 in den Innendienst versetzt. Über die Frage der Wirksamkeit dieser Versetzung streiten die Parteien derzeit erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Danach forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mehrfach zur Herausgabe des PKWs auf, vorprozessual zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 2006.
Der Verfügungsbeklagte war seit dem 1. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er am 13. November 2006 einen Tag gearbeitet hatte, erkrankte er erneut. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 26.12.2006. Nach einer Mitteilung des Verfügungsbeklagten vom 14. Februar 2007 ist er weiterhin – voraussichtlich bis 28. Februar 2007 – arbeitsunfähig krank.
Mit ihrem am 30. November 2006 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Der Verfügungsbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit am 7. Dezember 2006 verkündetem Urteil zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht die von der Verfügungsklägerin angenommene Auslegung zulasse, dass der Dienstwagen nur für die Dauer der Außendiensttätigkeit überlassen worden sei. Andere Anspruchsgrundlagen für das Verlangen einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs lägen nicht vor. Eine vorzeitige Herausgabe des Fahrzeugs sei nur für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Beendigung des Nutzervertrages gemäß § 7 der Dienstwagenregelung denkbar. Letzteres sei nach § 8 Nr.1 der Dienstwagenregelung nur bei der der Verfügungsklägerin gestatteten vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages der Fall. Das Vorliegen eines solchen Falles behaupte die Verfügungsklägerin aber nicht.
Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 13. Dezember 2006 zugestellte Urteil legt diese am 19. Dezember 2006 Berufung ein und begründete diese auch sogleich.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 an die D. AG Niederlassung D., Herrn M. G., hatte die Verfügungsklägerin den Leasingvertrag über das dem Verfügungsbeklagten überlassene Fahrzeug gekündigt. Der Inhalt des Schreibens lautet im Wesentlichen:
„Sehr geehrter Herr G.,
wir kündigen mit sofortiger Wirkung den o.g. Leasing-Vertrag.
Bitte teilen Sie uns den Termin der Abholung sowie den Übergabeort mit und bestätigen uns den Eingang der Kündigung schriftlich.”
Dieses Schreiben hat die Verfügungsklägerin in Kopie vorgelegt. Mit einem nicht unterzeichneten Schreiben der D.Leasing vom 21. Dezember 2006 an die Verfügungsklägerin teilte diese mit:
„unter Bezugnahme auf Ihr Schrei...