Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen im Rahmen der an die Bestimmungen des BeamtVG angelehnten Versorgungssystems

 

Leitsatz (amtlich)

Anpassung Betriebsrente nach Maßgabe der Beamtenversorgung, Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung.

 

Normenkette

BetrVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.07.2016; Aktenzeichen 36 Ca 17469/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2018; Aktenzeichen 3 AZR 103/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 - 36 Ca 17469/14 und 36 Ca 17473/14 - teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage verurteilt wird, an den Kläger 2.674,23 EUR zuzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2016 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz hat der Kläger bei einem Streitwert von 39.152,88 EUR allein zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 23.418,23 EUR der Kläger zu 93% und der Beklagte zu 7% zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Berufungsanträge zu 1., 2. und 4. zurückgewiesen wurden. Im Übrigen wird die Revision für die Parteien nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz über Ansprüche des Klägers, bei dem der am .... 1935 geborene Beklagte vom 1. April 1971 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juli 1996 beschäftigt war, auf Erstattung überzahlter Betriebsrente für die Jahre 2006 bis 2009, 2013 und 2014 sowie im Wege der Widerklage darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegeld als jährliche Sonderzuwendung hat und die Nachzahlung für die Jahre 2009 bis 2014 verlangen kann.

Mit dem Schreiben vom 13. August 1980 (Anlage B1, Bl. 52 ff d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten unter dem Betreff "Altersversorgung" mit:

"Sehr geehrter Herr K.

nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.10.1976 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit,

2. Witwengeld (60 % des Ruhegehalts) Geschiedene Ehefrauen erhalten keine Witwenbezüge,

3. Waisengeld im Rahmen der jeweiligen Bundesbeamtenregelung.

Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden sind.

Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein männlicher Versorgungsberechtigter eine Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, sofern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinngemäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der längeren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente eingestellt.

Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet:

a) Renten aus der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus

1) Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)

2) der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten

3) Beitragsleistungen der VdTÜV.

Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Werteinheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufgeteilt. VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form gewährt, daß der Betrag von der...

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