Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 2 Berliner BiUrlG
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Wortlaut insbesondere des § 3 Satz 1 BiUrlG entsteht der Anspruch auf Bildungsurlaub im Land Berlin erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.
Da der Bildungsurlaub gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren beträgt, beginnt dementsprechend der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG sechs Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses für dieses und das darauf folgende Kalenderjahr. Für ein Arbeitsverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bildungsurlaubsgesetzes vom 01. Januar 1991 begonnen wurde, fängt der Zwei-Jahres-Zeitraum am 01. Januar 1991 an.
Normenkette
Berliner BiUrlG §§ 2-3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.11.2009; Aktenzeichen 60 Ca 9442/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.11.2009 – 60 Ca 9442/09 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 1.269,00 Euro in der II. Instanz zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Arbeitnehmer, obwohl dieser bereits im Jahr 2009 Bildungsurlaub genommen hat, auch im Folgejahr 2010 ein Anspruch auf vollen Bildungsurlaub zusteht.
Der am … 1950 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 12. Dezember 1983 vollzeitig als Krankenpfleger im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt 2.750,00 EUR.
Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) vom 24. Oktober 1990 (GVBl. Seite 2209), nach dessen § 13 Abs. 1 am 01. Januar 1991 in Kraft getreten, sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 folgende Regelung vor: Der Bildungsurlaub beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
Der Kläger hatte Bildungsurlaub auf der Basis des BiUrlG wie folgt:
2003 |
5 Tage |
2004 |
4 Tage |
2005 |
./. |
2006 |
./. |
2007 |
10 Tage |
2008 |
./. |
2009 |
05.04. – 17.04.2009 = 8 Tage |
Anträge des Klägers aus dem Jahr 2008 auf Gewährung von Bildungsurlaub noch im Jahr 2008 wurden vom beklagten Land mit Schreiben vom 25. August 2008 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe schon im Jahr 2007 Bildungsurlaub in vollem Umfang erhalten und somit keinen Anspruch auf Bildungsurlaub im Jahr 2008 (Anlage K 10, vgl. die Abl. Bl. 15 d. A.).
Im Jahr 2009 erhielt der Kläger für die Zeit vom 05. April bis zum 17. April 2009 Bildungsurlaub. Dies ergibt nach unstreitiger Berechnung der Parteien aufgrund von darin liegenden Feiertagen acht Bildungsurlaubstage. Das beklagte Land hat unstreitig gestellt, dass der Kläger für das Jahr 2009 noch Anspruch auf zwei Bildungsurlaubstage hat.
Der Kläger ist im Rahmen seiner am 19. Mai 2009 beim Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage der Auffassung gewesen, ihm stehe für das Jahr 2010 der volle Bildungsurlaub zu, obwohl er bereits im Jahr 2009 unstreitig Bildungs-urlaub erhalten hat. Es komme nicht auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum mit einem starren Beginn an, etwa beginnend mit dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes. Da er in den Jahren 2005 und 2006 unstreitig keinen Bildungsurlaub genommen hätte, beziehe sich der ihm im Jahr 2007 unstreitig erteilte Bildungsurlaub auf den Zwei-Jahres-Zeitraum 2006/2007. Der ihm 2009 erteilte Bildungsurlaub beziehe sich folgerichtig auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum 2008/2009. Daraus folge, dass er im Jahr 2010 wieder Anspruch auf den vollen Bildungsurlaub von zehn Tagen habe, den er wahlweise im Zwei-Jahres-Zeitraum 2010/2011 nehmen könne.
Nachdem der Kläger mit der Klageschrift ursprünglich die Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung von Bildungsurlaub von jeweils zehn Tagen für den sogenannten Zwei-Jahres-Zeitraum 2008/2009 und 2010/2011 begehrt hatte, hat er – nachdem im Jahr 2009 bereits Bildungsurlaub gewährt worden war und der Streit zwischen den Parteien sich darauf beschränkte, ob der Kläger auch im Jahr 2010 bereits wieder Anspruch auf die Gewährung von zehn Tagen Bildungsurlaub hat, seine Klage abgeändert und zum Teil – in Höhe von insgesamt 10 Bildungsurlaubstagen – zurückgenommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auf Antrag im Jahr 2010 für zehn Tage unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts zum Zwecke des Bildungsurlaubs bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes freizustellen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat sich auf die Broschüre der Senatsverwaltung für I., A. und S. berufen (vgl. dazu die Abl. Bl. 35 bis 58 d. A., insbesondere die dortige Seite 7, Bl. 41 d. A.). Es ist der Auffassung gewesen, da der Kläger – im tatsächlichen unstreitig – bereits im Jahr 2009 Bildungsurlaub erhalten habe, könne er im unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahr keinen Anspruch auf vollen Bildungsurlaub geltend machen. § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG sei dahingehend auszulegen, dass nicht in zwei unmittelbar aufeinanderfol...