Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage
Leitsatz (amtlich)
anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitkräfte
Normenkette
Arbeitsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 20
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen 41 Ca 537/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.05.2011 – 41 Ca 537/11 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Wechselschichtzulage für die teilzeitbeschäftigte Klägerin.
Die Klägerin ist unter Vereinbarung der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweiligen Fassung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. Dezember 1990 bei der Beklagten als Krankenschwester im Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters, zuletzt mit 19,25 Stunden pro Woche beschäftigt und von der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, im Streitzeitraum in Wechselschicht mit mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht in fünf bzw. sieben Wochen eingesetzt. Für die fünfwöchigen Zeiträume gewährte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage von § 20 AVR jeweils 50 % der Zulage für vollbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 51,13 EUR brutto statt 102,26 EUR brutto, für siebenwöchige Zeiträume in Höhe von 51,13 EUR brutto statt 61,36 EUR brutto.
§ 20 AVR – Wechselschicht- und Schichtzulage – lautet wie folgt:
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage i.H.v. 102,26 EUR monatlich.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage i.H.v. 61,36 EUR monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,
- weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
- weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet.
(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienstag
- innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i.H.v. 46,02 EUR monatlich,
- innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i.H.v. 35,79 EUR monatlich.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßiger Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter).
(5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagen gem. Abs. 1 bis 3, die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquoten entspricht.
Die Klägerin hat die Reduzierung der Schicht- und Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte als Diskriminierung nach § 4 TzBfG angesehen und die Beklagte auf Zahlung und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung der ungekürzten Zulage in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Leistung der Zulagen im gewährten Umfang für gerechtfertigt gehalten.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 4. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102,55 EUR brutto (einhundertzwei 55/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 51,13 EUR seit dem 01. Dezember 2010, auf 20,46 EUR seit dem 27. Januar 2011 und auf 30,96 EUR seit dem 14. April 2011 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Leistung von Schicht- und Wechselschichtarbeit und im Falle der Erbringung von 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht 100 Prozent der in § 20 Abs. 1 AVR vorgesehenen Zulage, statt der in § 20 Abs. 5 AVR vorgesehenen, um 50 Prozent gekürzten Zulage zu ...