Entscheidungsstichwort (Thema)

Schicht- und Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Neuregelung der Schicht- und Wechselschichtzulagen in § 8 Abs. 5, 6 TVöD kann eine Teilzeitkraft die Zulagen gemäß § 24 Abs. 2 TVöD nur in dem Umfang beanspruchen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

 

Normenkette

TVöD § 8

 

Verfahrensgang

AG Bretten (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 729/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 10 AZR 634/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18.01.2007 – 2 Ca 729/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die teilzeitbeschäftigte Klägerin die Schicht- und Wechselschichtzulagen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD in voller Höhe beanspruchen kann.

Die Klägerin ist unter Vereinbarung der Geltung des BAT-O bzw. des TVöD bei der Beklagten, die in der Stadt Brandenburg ein Krankenhaus betreibt, als Krankenschwester mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche beschäftigt und wird in ständiger Schicht- bzw. Wechselschicht eingesetzt. Seit Inkrafttreten des TVöD zahlte die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte gekürzte Schicht- bzw. Wechselschichtzulage, für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 173,90 EUR brutto, für die Zeit von Juli bis September 2006 in Höhe von 119,38 EUR brutto.

Die Klägerin hat – soweit hier von Interesse – in dem bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel geführten Rechtsstreit der Parteien weitere Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 und Juli 2006 bis September 2006 begehrt und die Kürzung der Zulagen wegen ihrer Teilzeittätigkeit unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unzulässig gehalten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 165,34 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173,90 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli bis September 2006 weitere 119,38 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die nur anteilige Zahlung der Schichtzulagen an die Klägerin unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 8, 24 Abs. 2 TVöD für gerechtfertigt gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs.3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,76 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen.
  2. Der Streitwert wird auf 458,62 EUR festgesetzt.
  3. Die Kosten hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.
  4. Die Berufung wird zugelassen.

und zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich der Schichtzulagen im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zulagen zu, da sie – wie § 24 Abs. 2 TVöD vorsehe – entsprechend ihrem Arbeitsumfang 50 % der Schichtzulagen erhalten habe. Es liege in der Regelung auch keine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG, da für die Teilzeitkräfte die besondere Belastung, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu arbeiten, auch nur entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfangs, also in einem geringeren Umfang entstehe. Diese Auslegung entspreche auch dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien, die in § 24 Abs. 2 TVöD ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass an Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen sei, soweit nicht tariflich ausdrücklich etwas anderes geregelt sei. Eine andere ausdrückliche Regelung fehle – im Gegensatz zur Regelung für das Jubiläumsgeld in § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD – bei den hier streitgegenständlichen Zulagen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT-O berufen, da die damalige Regelung, bei der die Wechselschichtzulage an das Erfordernis, in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden zu leisten, geknüpft gewesen sei, im TVöD nicht übernommen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 68 bis 75 d.A.) verwiesen.

Gegen das der Kl...

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