Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rückkehrrecht. Schließung einer Betriebskrankenkasse. Gesamtzusage. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auslegung. Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse. unbegründete Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Schließung der Krankenkasse durch Rechtsnachfolgerin
Leitsatz (amtlich)
Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst.
Normenkette
SGB V §§ 152-153; BGB § § 305 ff., §§ 133, 151, 242, 305 Abs. 1, § 611 Abs. 1; SGB V § 150
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 33 Ca 9786/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 - 33 Ca 9786/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.
Die am .... 1956 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT.
Unter dem 29. Mai 1997 schlossen der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat und verschiedene Gewerkschaften andererseits eine "Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung". Gem. Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt diese Vereinbarung nicht für den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger. Die Sätze 3 bis 5 lauten:
"Wird im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger eine Vereinbarung mit einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen, gilt die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung auch nicht für die Beschäftigten, die einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB widersprechen.
Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, bezüglich beabsichtigter Trägerwechsel Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes in partnerschaftlichem Geiste auszuhandeln. Die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nach vollzogenem Trägerwechsel kann nur im zwingenden Ausnahmefall in diesen Verhandlungen erhoben werden."
Mit Schreiben vom 8. August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber der BKK die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Nach § 147 Abs. 2 SGB V hatte dies zur Folge, dass die entsprechende Betriebskrankenkasse spätestens nach Ablauf von drei Jahren die bisher mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen zu übernehmen hatte, wenn diese zustimmten. Anfang 1998 unterbreitete die BKK den im Geschäftsbereich der Kasse beschäftigten Mitarbeitern wegen der zum 1. Januar 1999 beabsichtigten Übernahme des Personals Angebote auf Abschluss neuer Arbeitsverträge. Diese Angebote konnten von den Beschäftigten bis zum 25. Mai 1998 angenommen werden.
Unter dem 20. April 1998 schrieb der Innensenator des beklagten Landes alle vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer an und teile ihnen u. a. Folgendes mit:
"Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt."
Kurze Zeit nach Erhalt dieses Schreibens schloss die Klägerin den ihr angebotenen Arbeitsvertrag mit der BKK B. für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ab.
Am 12. August 1998 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem beklagten Land einerseits und den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits. § 2 Abs. 2 lautet:
"Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinbarung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
Die Senatsverwaltung für I. wird den genannten Arbeitnehmern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin in einem Aufgabengebiet, für das der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK B. beendete Arbeitsverhältnis zu den für das Land Berlin zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anbieten."
Die wirtschaftliche Situation der BKK war 1998 angespannt. 1999 kamen Gerüchte über eine Schließung auf.
Zum ...