Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie

 

Leitsatz (amtlich)

Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Mehrarbeitszuschlag von 33 % zu zahlen, wenn sie nach dem MTV Systemgastronomie mehr als die vereinbarte Jahresarbeitszeit leisten und nicht erst dann, wenn sie die vereinbarte Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3, Nr. 4 Abs. 2 S. 4, Abs. 5, § 5 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.08.2017; Aktenzeichen 39 Ca 4578/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2018; Aktenzeichen 10 AZR 232/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 39 Ca 4578/17 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 247,50 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Mehrarbeitszuschläge für eine Teilzeitbeschäftigte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung (im Folgenden: MTV). Dort heißt es in den §§ 4 und 5:

"§ 4 Arbeitszeit

1 Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.

Die Arbeitszeit wird in der Woche auf 5 Tage verteilt. Soweit durch die Anzahl der Arbeitstage in einem Kalendermonat bedingt eine Unterschreitung von 169 Stunden monatlich eintritt, ist dies im Jahresdurchschnitt wieder auszugleichen.

Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit kann einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine solche Vereinbarung kann befristet werden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann die Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche verteilt werden, vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche, kann diese Regelung von dem/der Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat einseitig widerrufen werden.

...

3 Jahresarbeitszeit

Die Arbeitszeit kann einzelvertraglich als Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Bezugsgröße ist ein vorher festzulegender Zwölfmonatszeitraum. In diesem Fall beträgt die Jahresarbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit entsprechend weniger.

Bei Ein- beziehungsweise Austritten während des Zwölfmonatszeitraums erfolgt eine Berechnung der anteiligen Jahresarbeitszeit nach vollen Kalendermonaten. Dies gilt entsprechend für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt von 100 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit, die sich aus der vertraglichen Jahresarbeitszeit ergibt.

Monatlich sind mindestens 85 % der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit abzunehmen. Monatlich ist eine Überschreitung der monatlichen regelmäßigen Arbeitszeit für eine Vollzeittätigkeit um maximal 15 % zulässig. Für eine Teilzeittätigkeit gilt dies entsprechend.

Die Arbeitszeit wird dokumentiert und der/die Beschäftigte erhält auf Wunsch einen entsprechenden monatlichen Bericht.

Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt sowie Zeiten mit Entgeltfortzahlungen werden bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit pro Tag mit der Regelarbeitszeit des/der Beschäftigten pro Arbeitstag angerechnet. Bei Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt.

Existierende Minusstunden am Ende des Zwölfmonatszeitraums verfallen. Im Falle des Ausscheidens eines/einer Beschäftigten ist in gleicher Weise zu verfahren.

4 Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlag

Mehrarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 hinaus geht und ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde.

Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % des Bruttostundenentgelts gemäß den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zu vergüten. Für alle Neueinstellungen mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2015 ist ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt er auch für diese Beschäftigten 25 %. Mehrarbeit im Sinne der Jahresarbeitszeit ist mit einem Zuschlag von 33 % zu vergüten.

Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge ist auf Wunsch des/der Beschäftigten durch Freizeit abzugelten, wenn und soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.

Es kann einzelvertraglich eine pauschale Abgeltung der Mehrarbeit einschließlich der Zuschläge mit übertariflichen Entgeltbestandteilen vereinbart werden. Diese Regelungen müssen im Jahresdurchschnitt angemessen dotiert sein. Solche Regelungen können arbeitgeberseitig mit einzelnen Beschäftigten oder mit Gruppen von Beschäftigten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssen die ...

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