Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrede der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Normaltarifvertrag Bühne handelt es sich um einen Tarifvertrag i. S. des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, da der persönliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages überwiegend Bühnenkünstler umfasst.
2. Eine einzelvertragliche Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bei unterstellter Tarifbindung unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG fiele. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitsaufnahme tatsächlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses überwiegend oder ausdrückllich künstlerisch tätig wurde (Abgrenzung zu BAG 06.08.1997 – 7 AZR 156/96, BAGE 86, 190).
Normenkette
ArbGG § 101 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 284/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.11.2006 – 1 Ca 284/06 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer Befristung zum 31.07.2006 geendet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob eine wirksame Bühnenschiedsgerichtsabrede getroffen wurde.
Der Kläger schloss mit dem Land Brandenburg (dem ehemaligen Beklagten zu 1), vertreten durch das Staatstheater C., am 15.06.2000 einen schriftlichen Dienstvertrag. Gemäß § 1 des Vertrages wurde der Kläger als Mitglied des Staatstheaters C. in C. für alle an der Einrichtung gepflegten Kunstgattungen als Theaterplastiker mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit eingestellt. In § 2 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Dienstverhältnis für einen Teil der Spielzeit 1999/2000, die Spielzeit 2000/2001 begründet wird und dass das Dienstverhältnis am 01.07.2000 beginnt und am 31.07.2001 endet. Gemäß § 8 des Vertrages bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 und den nach § 5 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normaltarifvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen. § 11 des Dienstvertrages lautet: „Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein-Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte.” Der Dienstvertrag ist sowohl von dem Kläger als auch für das Land Brandenburg, Staatstheater C., durch den Intendanten Herrn Ch. Sch. und den Geschäftsführenden Direktor Herrn St. R. unterschrieben worden. In einem schriftlichen Zusatz vom 09.10.2000 heißt es, dass die schriftliche Vereinbarung der Befristung im Dienstvertrag auch die Verlängerung des Arbeitsvertrages durch die geltende, auch arbeitsvertraglich vereinbarte tarifliche Verlängerunsgklausel für den Fall, dass eine Nichtverlängerunsgmitteilung nicht ausgesprochen werde, umfasse. – Wegen des weiteren Inhalts des Dienstvertrages und des Zusatzes wird auf die sich bei der Akte befindende Kopien Bezug genommen (Fotokopie Bl.10 bis 12 und Bl. 13 der Akte). –
Der Kläger war und ist nicht Mitglied der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger. Er war seit 1996 Mitglied bei der ÖTV und ist nach Verschmelzung dieser Gewerkschaft auf die Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungen (ver.di) Mitglied dieser Gewerkschaft.
Der Deutsche Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater – und die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger haben den Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit – Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) vom 01.10.1948, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 15.10.2002, geschlossen. Es sind Bezirks-Bühnenschiedsgerichte und ein Bühnenoberschiedsgericht eingerichtet.
In § 12 BTT war bestimmt, dass für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen dem Theaterveranstalter und dem Angestellten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig sind.
Mit Wirkung zum 01.01.2003 trat der zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater – und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger vereinbarte Normaltarifvertrag Bühne (NV Bühne) vom 15.10.2...