Entscheidungsstichwort (Thema)

sittenwidriger Lohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine individuelle Vergütungsvereinbarung ist nichtig, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB liegt bei einer Vergütung vor, die lediglich zwei Drittel des Tariflohns beträgt.

2. Finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge keine Anwendung, so können entsprechende Tarifverträge gleichwohl als Indiz für eine übliche Vergütung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers herangezogen werden.

 

Normenkette

BGB § 138

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.2006; Aktenzeichen 41 Ca 22885/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) werden das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2006 – 41 Ca 22885/05 – und das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 06.12.2006 teilweise abgeändert.

  1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.607,93 EUR (zweitausendsechshundertsieben 93/100) brutto abzüglich 350,– EUR (dreihundertfünfzig) netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab dem 02.11.2005 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Die Berufungskosten haben die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für August und September 2005 und Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 4 ½ Tagen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Durch Urteil vom 08.06.2006 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage im Wesentlichen bis auf einen Betrag von 10,40 EUR brutto hinsichtlich der Urlaubsabgeltung stattgegeben. Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 6. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. August 2006 eingegangene und am 4. September 2006 begründete Berufung.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) habe das Kündigungsschreiben vom 16. September 2005 unterzeichnet, ohne auf den genauen Inhalt zu achten. Soweit Lohnabrechnungen für die Klägerin für August und September 2005 in Höhe von 1.200,– EUR bzw. 1.300,– EUR brutto erstellt worden sind, müsse die Klägerin sie selbst gefertigt haben.

Auf Antrag der Klägerin ist am 6. Dezember 2006 gegen die Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen worden, wonach deren Berufung auf ihre Kosten zurückgewiesen wird. Dem Beklagtenvertreter ist das Versäumnisurteil am 8. Dezember 2006 zugestellt worden. Der Einspruch hiergegen ging am 13. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 06.12.2006 aufzuheben und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit die Klageforderung nicht in Höhe von 880,83 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 565,– EUR netto anerkannt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 06.12.2006 aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin behauptet u. a. weiterhin, sie sei am 27. September 2005 von dem Beklagten zu 3) von der Arbeit freigestellt worden.

Über die Behauptungen der Parteien ist Beweis erhoben worden, wobei die Kammer sich den vorläufigen Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2006 (Bl. 201 d. A.) zu eigen gemacht hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2007 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2006 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einsruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Die Berufung hat jedoch überwiegend keinen Erfolg. Sie ist nur insofern begründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin Entgelt für die letzten 3 ½ Tage im September 2005 in Höhe von 151,67 EUR brutto zugesprochen hat. Insofern haben die Beklagten zu 1) und 3) nur 2.607,93 EUR brutto abzüglich 350,– EUR netto gesamtschuldnerisch an die Klägerin nebst Zinsen zu zahlen.

1.

Zu recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB) haften. Die Beklagte zu 1) war unstreitig Arbeitgeberin der Klägerin. Der Beklagte zu 3) haftet daneben nach den Grundsätzen der Handelnden-Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz, da er unstreitig die Klägerin für die Beklagte zu 1) eingestellt hat.

2.

Der Klägerin stehen für August 2005 1.200,– EUR brutto und für September 2005 grundsätzlich 1.300,– EUR brutto zu. Insofern kann offen bleiben, ob der Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2005 (Hülle Bl. 114 d. A....

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