Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Übergangsversorgung für das Bordpersonal aufgrund unwirksamer tariflicher Altersgrenze. Unbegründete Klage einer Flugbegleiterin auf Abschluss eines Versicherungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Für das Bordpersonal besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Übergangsversorgung nach dem TV-ÜV mehr, weil es - nachdem die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze höchstrichterlich festgestellt ist - zu keiner - unfreiwilligen - Vertragsbeendigung mit Erreichen des 60. Lebensjahres mehr kommen kann und der Tarifvertrag allein der Schließung der Versorgungslücke zwischem dem 60. Lebensjahr und dem Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der vorgezogenen Altersgrenze diente.
Normenkette
TV-Übergangsversorgung LTU; TV-Übergangsversorgung LTU § 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.09.2013; Aktenzeichen 41 Ca 6779/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. September 2013 - 41 Ca 6779/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren, zwischen der L. Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag "Übergangsversorgung für das Bordpersonal L.", zuletzt in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (im Folgenden: TV-ÜV, Anlage K 3, Bl. 46 ff. d. A.), den die Beklagte zum 31. Dezember 2012 gekündigt hat.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 2006 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt und verlangte im Jahr 2012 den Abschluss eines Versicherungsvertrags für eine Übergangsversorgung. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Anlage K 4, Bl. 60 d. A.) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Antrag nicht mehr bearbeitet werden könne, da der Tarifvertrag gekündigt sei.
Mit der am 10. Mai 2013 bei dem Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, nach Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bzw. auf Annahme ihres Antrags für die Übergangsversorgung zu haben. Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot vom 01.12.2012 auf Abschluss eines Versicherungsvertrages für die Übergangsversorgung entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Bordpersonal der L. anzunehmen,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin vom 01.12.2012 auf Aufnahme in die Übergangsversorgung entsprechend dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der L. zuzustimmen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Ansprüche der Klägerin für nicht gegeben gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 25. September 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 49.743,59 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der TV-ÜV sei zwar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, die Klägerin könne aber nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Beklagten verlangen, da die Beklagte nicht Partei eines Versicherungsvertrags sein könne. Für eine Zustimmung der Beklagten zu dem Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Zusatzversorgung fehle die Rechtsgrundlage. Schließlich erfülle die Klägerin die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der TV-ÜV solle eine Übergangsversorgung für die Zeit von der tarifvertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahrs bis zum Beginn der Altersrente bzw. vorgezogenen Altersrente aus der Angestelltenversicherung schaffen. Ein solcher Fall liege bei der Klägerin nicht vor, weil ihr Arbeitsverhältnis - nachdem die tarifvertragliche Altersgrenze mangels rechtfertigenden Grundes höchstrichterlich für unwirksam erachtet worden sei, nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahrs enden werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 231 - 235 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 17. Oktober 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 18. November 2013 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Klägerin mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Januar 2014 am 16. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin und Berufungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch für nicht gegeben gehalten und dabei die Regelungen im TV-ÜV (§ 2 Ziff. 2, § 4 Ziff. 1) und im Versicherungsvertrag (Anlage BB1, Bl. 279 ff. d. A.) nicht ausreichend beachtet. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte seit dem ...