Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage eines Krankenpflegers bei Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Teilzeitkraft kann eine Wechselschichtzulage gem. § 7 TV Entgelt H. nur in dem Umfang beanspruchen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Normenkette
TV Entgelt H. § 7; BGB § 611 Abs. 1; TV Umsetzung H. § 12 Abs. 1; BAT § 34
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.12.2012; Aktenzeichen 38 Ca 8644/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2012 - 38 Ca 8644/12 - teilweise dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe einer Wechselschichtzulage für den teilzeitbeschäftigten Kläger, der seit 1978 zunächst bei der Stiftung ..... unter einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifbestimmungen des BAT als Krankenpfleger beschäftigt war. Im Jahr 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte über. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2008 (Anl. K6, Bl. 34 d. A.) vereinbarten die Parteien:
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis, wie bisher, nach den jeweils für die Arbeitgeberin einschlägigen Tarifverträgen. Das ist derzeit der TV - H. in der jeweiligen Fassung nebst den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bzw. im Tarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen. Diese Bezugnahme erfasst auch den künftigen Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin wird entsprechend dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel hinweisen.
Die Beklagte gehört zum H.-Konzern. Die H.-Kliniken GmbH und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schlossen unter dem 16. Januar 2007 den Manteltarifvertrag für die Unternehmen des H.-Konzerns (TV H., Bl. 84 - 112 d. A), den Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag für die Unternehmen des H.-Konzerns (TV Entgelt H., Bl. 226 - 239 d. A.) und den Tarifvertrag zur Umsetzung von Tarifverträgen für Unternehmen des H.-Konzerns (TV Umsetzung H., Bl. 113 - 134 d. A.) sowie unter dem 1. Juli 2011 den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Umsetzungstarifvertrag für Unternehmen des H.-Konzerns (Änderungstarifvertrag Nr. 2 H., Bl. 135 - 143 d. A.).
Mit der am 4. Juni 2012 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger u. a. die Zahlung einer ungekürzten Wechselschichtzulage begehrt und erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 370,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2,74 € seit dem 01.08.2011, auf 52,50 € seit dem 01.09.2011, auf 52,50 € seit dem 01.10.2011, auf 52,50 € seit dem 01.11.2011, auf 52,50 € seit dem 01.12.2011, auf 52,50 € seit dem 01.01.2012, auf 52,50 € seit dem 01.02.2012, auf 52,50 € seit dem 01.03.2012 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Wechselschichtzulage gemäß § 7 TV Entgelt H. ohne Kürzung gemäß § 1 Abs. 4 TV Entgelt H. an den Kläger zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 420,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 52,50 € seit dem 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012 sowie 01.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Ansprüche wegen der Teilzeittätigkeit des Klägers für nicht gegeben gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 13. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte zur Zahlung von 790,24 € brutto nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits bei einem Gesamtstreitwert von 2.890,00 € den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Tarifverträge H. kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Tarifverträge - was vorliegend zweifelhaft sei - auch normativ anwendbar seien. Der Kläger könne die Wechselschichtzulage nach § 7 TV Entgelt H. in ungekürzter Höhe beanspruchen. § 7 TV Entgelt H. selbst enthalte keine Regelung dahingehend, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter die Wechselschichtzulage nur anteilig zur Arbeitszeit erhalten sollten; dies folge auch nicht aus dem Wesen der Wechselschichtzulage, mit der ein Ausgleich für ungünstige Arbeitszeiten gewährt werden solle, der mit dem Umfang der Arbeitszeit nichts zu tun habe. Eine somit erforderliche ausdrückliche Regelung finde sich zwar in § 1 Abs. 4 TV Entgelt H.. § 1 TV Entgelt H. finde jedoc...