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LAG Berlin Urteil vom 01.02.1999 - 9 Sa 94/98

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7 facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 96 Ca 52748/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 4 AZR 232/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 1998 – 96 Ca 52748/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Ö. D. T. und V. ist, trat am 01. März 1992 in die Dienste des Beklagten. Sie wird seitdem im städtischen Krankenhaus im F. als Sachbarbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der Gehaltszahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1992 die Anwendung des BAT-O/BMTG-O vereinbart worden. Mit Schreiben vom 15. September 1993 teilte das Krankenhaus im F. der Klägerin mit, daß sie in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 27, der Anlage 1 a zum BAT-Ost eingruppiert sei und der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c voraussichtlich am 01. März 1995 erreicht werde.

Nach einer von der Klägerin überreichten, vom Krankenhaus im F. stammenden Beschreibung ihres Arbeitskreises (Bl. 21. d. A.) werden die eigenverantwortliche und selbständige Sicherung eines Kostenträgers für die Übernahme der Krankenhauskosten durch Entscheidungen zum Handlungsablauf mit 40 %, die verwaltungsmäßigen Aufgaben zur Kostenträgersicherung mit 27 %, die verwaltungsmäßige Aufnahme von Planpatienten mit 20 %, die Beratung von Patienten zum Wahlleistungsangebot sowie zum Abschluß von Wah...

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