Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung eines AG-Anteils zur betriebl. Altersversorgung. Vertragsauslegung. Betriebliche Altersversorgung. Jeweiligkeitsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die für den Fall, dass gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder Auflagen nach zwingenden Vorschriften zu einer Reduzierungen der Beitragsanteile des Arbeitgebers führen, diese Bestandteil des Vertrags würden, stellt keine Jeweiligkeitsklausel in dem Sinn dar, dass die Beitragsanteile des Arbeitgebers automatisch den bezeichneten Veränderungen angepasst würden. Hierzu ist die Klausel zu unbestimmt.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB §§ 242, 133, 157, 611
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 66 Ca 11442/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. September 2001 – 66 Ca 11442/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung der Klägerin zu kürzen.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1992 als Physiotherapeutin bei der Beklagten beschäftigt. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 03.01.1992 (Bl. 5 ff. d. A.) haben die Parteien festgelegt, dass die Klägerin für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zum Arbeitgeber im Rahmen des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages zusätzlich versichert werde. Weiter heißt es:
„2. Die gezahlten Beiträge sind nicht Bestandteil des Lohnes oder des Gehaltes. Für den genannten Zeitraum werden die Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber übernommen (in Höhe von 6,9 %) –.”
In der Nebenabrede heißt es unter anderem weiter:
„Wenn gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder Auflagen nach zwingenden Vorschriften zu Reduzierungen der Beitragsanteile des Arbeitgebers führen, werden sie Bestandteil dieses Vertrages.”
Die Beklagte ist eine Einrichtung im sozialen Bereich, die Zuwendungsempfängerin des Landes Berlin ist. Bereits in der Vergangenheit stellte das Land Berlin als Zuwendungsgeber die Höhe der Zusatzversorgung der bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigten Arbeitnehmer in Frage. Dies teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.1994 (Bl. 34, 35 d. A.) mit. In einem weiteren Schreiben vom 04.01.2001 (Bl. 8 ff. d. A.) legte die Beklagte der Klägerin dar, dass die ihr gewährte Altersversorgung für den sogenannten Tarifbereich Ost ehe Besserstellung gegenüber Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes darstelle, da diese nur 1 % monatlich erhielten. Deshalb sei die Beklagte gezwungen, die für die Altersversorgung der Klägerin bestimmten Zahlungen auf das vom Land Berlin vorgeschriebene Maß zu reduzieren. Hierzu solle ein gemeinsames Gespräch mit dem Betriebsrat stattfinden.
Mit Schreiben vom 06.02.2001 (Bl. 26 ff. d. A.) teilte das Land Berlin der Beklagten mit, dass ein Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen dürfe als vergleichbare Dienstkräfte Berlins. Für diese sei bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Umlage vom Arbeitgeber in Höhe von 1 % zu finanzieren. Nur in diesem Umfange werde ab dem Jahre 2001 eine diesbezügliche Zuwendung an die Beklagte erfolgen. Von der Beklagten sei sicherzustellen, dass entsprechend den Vorgaben des Landes Berlin verfahren und keine höheren Aufwendungen gezahlt würden. Derartige übertarifliche Leistungen würden zukünftig zurückgefordert werden.
Die Beklagte kürzte sodann mit Wirkung zum 01.01.2001 den Arbeitgeberbeitrag von 6,9 % auf 1 % des Bruttomonatsentgelts der Klägerin.
Nachdem diese mit Schreiben vom 11. Februar 2001 dieser Kürzung widersprochen hat, verfolgt sie mit der vorliegenden, bei Gericht am 19.04.2001 eingegangenen Klage ihr Begehren auf Fortzahlung des Arbeitgeberbeitrages in der ursprünglichen Höhe weiter.
Von einer näheren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2001 dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlung des Arbeitgeberanteils von 6,9 % sei einzelvertraglich vereinbart. Von dieser vertraglichen Vereinbarung könne sich die Beklagte nicht einseitig, sondern nur in Form einer Änderungskündigung lösen. Soweit in der Nebenabrede vom 05.03.1992 vorgesehen sei, dass Auflagen nach zwingenden Vorschriften Bestandteil des Betrages würden, wenn sie zu Reduzierungen der Beitragsanteile des Arbeitgebers führten, könne die Rechtsnatur dieser Klausel dahinstehen, denn eine Auflage nach zwingenden Vorschriften, die zu Reduzierungen der Beitragsanteile des Arbeitgebers führten, sei nicht zu erkennen. Denn die Reduzierung auf 1 % sei nicht durch zwingende Vorschriften, sondern...