Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverfassungsrechtlicher Abfindungsanspruch und Eigenkündigung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG steht dem Arbeitnehmer dann nicht zu, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beruht, für die das Unterlassen oder die Abweichung vom Interessenausgleich nicht ursächlich ist.

 

Normenkette

BetrVG § 113 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.03.1986; Aktenzeichen 10 Ca 224/84)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. März 1986 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 10 Ca 224/84 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Für die Rechtsmittelinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf 13.863,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der 1944 geborene Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin, der Firma … seit dem 22. März 1982 als bauleitender Monteur gegen eine Stundenlohnvergütung von zuletzt 17,71 DM brutto tätig. Ab 1. Juni 1984 arbeitete er auch im Akkord. Da er seit dem 1. Juni 1984 keine Lohnzahlungen von der späteren Gemeinschuldnerin erhielt, kündigte er seinen Arbeitsvertrag am 16. Juli 1984 fristlos. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin beim Amtsgericht Herford – 7 N 168/84 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 16. Juli 1984 gegen die Firma … gerichteten Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis zum 16. Juli 1984 Lohn-, Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsgeldansprüche in einer Gesamthöhe von 6.451,30 DM geltend gemacht.

Des weiteren hat er sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte Ansprüche auf Akkord- bzw. Garantieentlohnung für vier Baustellen, auf denen er in der Zeit von Mai 1982 bis März 1984 gearbeitet habe, erfüllen müsse.

Ferner stehe ihm, so hat der Kläger weiter ausgeführt, eine Sozialplanabfindung in Höhe von 13.863,45 DM zu (Bl. 10 d.A.).

Zwar habe er, der Kläger, seine Gesamtforderung in Höhe von 53.585,80 DM am 14. September 1984 zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte habe jedoch seine Forderung in voller Höhe zu Unrecht bestritten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß der Widerspruch des Konkursverwalters gegen die Anmeldung zur Tabelle vom 26. Oktober 1984 unwirksam ist;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.361,97 DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis zum 16. Juli 1984 Lohnansprüche geltend mache, so hat der Beklagte ausgeführt, sei er, der Kläger, nicht aktiv legitimiert, weil er für diesen Zeitraum Konkursausfallgeld beantragt habe. Im übrigen habe er, der Beklagte, mit Schreiben vom 9. Oktober 1984 und 4. Februar 1985 angezeigt, daß die Konkursmasse unzulänglich im Sinne von § 60 KO sei, so daß mit der vollständigen Befriedigung von Masseansprüchen des dritten Ranges nicht gerechnet werden könne. Bei den vom Kläger geltend gemachten Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsgeldansprüchen handele es sich nicht um Masseschulden, so daß allenfalls die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle beantragt werden könnte. Überdies seien diese Forderungen ebenso wie etwaige Ansprüche des Klägers aus Akkord- bzw. Garantiearbeit hinsichtlich ihrer Höhe nicht substantiiert dargelegt worden. Aufgrund der vom Kläger überreichten Aufmaße seien allenfalls die zur Berechnung zugrunde zu legenden Minuten sämtlicher an dem Akkordbauvorhaben beteiligten Mitarbeiter zu ermitteln, nicht jedoch die Akkordbeträge und insbesondere die Verteilung der Akkordüberschüsse auf die einzelnen Mitarbeiter nach Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen.

Schließlich stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu, weil es einen wirksamen Sozialplan immer noch nicht gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 6. März 1986 verkündetes Urteil hat die Kammer 10 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 39.361,97 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 9. April 1986 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 7. Mai 1986 eingegangene Berufung des Klägers, die er mit weiterem, beim Rechtsmittelgericht am 6. Juni 1986 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Nachdem er mit Zustimmung des Beklagten die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.451,30 DM – Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Juni bis 16. Juli 1984 – zurückgenommen hat, begehrt er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur noch insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage in Höhe von 13.863,45 DM abgewiesen hat. Sein Rechtsmittelbegehren begründet der Kläger im einzelnen wie folgt:

Der Beklagte habe sich gewe...

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