Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 22.10.1996; Aktenzeichen 3 Ca 25953/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1996 – 3 Ca 25953/96 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben des V.-Klinikums, Medizinische Fakultät der beklagten Universität, vom 20. Juni 1996 zum 30. September 1996 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin:
Die am … 1952 geborene, ledige Klägerin wurde am 01. Mai 1989 von der F. Universität Berlin (FU), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Krankenschwester im damaligen Universitätsklinikum R.-V. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis, auf das die Bestimmungen des BAT vereinbarungsgemäß Anwendung finden, ging am 01. April 1995 aufgrund des UniMedG auf die Beklagte über.
Die Klägerin ist, nachdem sie wegen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates zunächst als Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt und durch Bescheid des Arbeitsamtes II Berlin vom 06. Juli 1993 einer Schwerbehinderten gleichgestellt war, aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes I vom 17. März 1994 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Sie war im Zeitraum vom 13.01. bis 27.01.1991, vom 04.07.1991 bis 03.05.1992, vom 22.10. bis 13.11.1992 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01. Februar 1993 ist sie durchgehend arbeitsunfähig. Sie ist aufgrund der vertrauensärztlichen Untersuchungen vom 10. März 1992, 30. April 1992, 06. Mai 1992, 15. Dezember 1992 und 12. August 1993 wegen einer erheblichen Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates, die zu einer massiven Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit als Krankenschwester geführt hat, auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihren arbeitsvertraglichen Tätigkeiten als Krankenschwester nachzukommen. Aus vertrauensärztlicher Sicht hat sich in dem Zeitraum zwischen der ersten und der letzten der vorgenannten Untersuchungen trotz einer durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme keine Besserung der hochgradigen Funktionseinschränkung ergeben, so daß bei fortgesetzter Ausübung des Berufes der Krankenschwester mit Folgeschäden zu rechnen ist.
Auf ihren Antrag vom 04. Oktober 1991 erhält die Klägerin aufgrund des Bescheides der BfA vom 23.05.1995 für die Zeit vom 05. August 1994 bis zum 31.07.1997 befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis ruht gem. § 59 Abs. 1 BAT seit dem 01.07.1995.
Die Hauptfürsorgestelle und der Widerspruchsausschuß lehnten die von dem Klinikum R.-V. der FU beantragte Zustimmung zur Kündigung der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete durch Urteil vom 23.05.1995 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Hauptfürsorgestelle zur erneuten Bescheidung. Diese versagte mit Bescheid vom 04.09.1995 erneut die Zustimmung. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Bescheid vom 15.01.1996 zurückgewiesen. In dem daraufhin von der Beklagten angestrengten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin erteilte das L. für zentrale soziale Aufgaben unter Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1995 und 15.01.1996 in dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 05.06.1996 (Bl. 64 bis 65 d.A.) die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Nachdem der Personalrat des V.-Klinikums einer beabsichtigten Kündigung am 20. Juni 1996 zugestimmt hatte, sprach die Beklagte mit Schreiben vom selben Tage, das der Klägerin am 21.06.1996 zuging, die fristgemäße Kündigung zum 30. September 1996 aus.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, die sie wegen Verstoßes gegen die Ruhensregelung des § 59 Abs. 1 BAT für unwirksam gehalten hat.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.06.1996 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Kündigung für wirksam gehalten, zumal ihr nicht zugemutet werden könne, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 1996 der Klage stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 12.030,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das am 23. April 1997 zugestellte Urteil am 21. April 1997 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 20. Mai 1997 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Kündig...