Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Hausschwamm im Mauerwerk
Normenkette
Verfahrenstarifvertrag Bau
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 12.10.1998; Aktenzeichen 62 Ca 60669/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1998 – 62 Ca 60.669/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit ihrem Betrieb dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt und daher dem Kläger auskunftverpflichtet ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, der nach näherer tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist.
Die Beklagte, die eine Ausbildung zur Meisterin des Schädlingsbekämpferhandwerks in der ehemaligen DDR absolviert hat, betreibt unter ihren Namen einen Betrieb, in dem ausweislich der Gewerbeanmeldung das Schädlingsbekämpfergewerbe sowie der Handel mit Holzschutzmitteln, -lasuren und anderem ausgeübt wird. Im Zeitraum Januar 1997 bis Februar 1998 beschäftigte sie vier gewerbliche Arbeitnehmer.
Am 28. März 1998 fand eine Betriebsprüfung durch das Arbeitsamt Chemnitz statt. Auf die Prüfungsniederschrift, in Kopie überreicht vom Kläger (Bl. 83 bis 104 d.A.), wird Bezug genommen.
Hiernach führt der Betrieb der Beklagten folgende Tätigkeiten aus:
Schädlingsbekämpfung
Dieser Bereich umfaßt z.B. die Bekämpfung von Ratten, Wespen, Ameisen sowie Tauben, und schließt Desinfektionsmaßnahmen ein.
- Gutachtenerstellungen
Brandschutz
überwiegend an Metall, aber auch an Holz in Form eines Anstrichs unter 3 mm
Bekämpfung des Hausschwammes
zu 45 % durch Schaumverfahren, 20 % Fluten/Sprühen bzw. zu 35 % durch Druckinjektionen ins Mauerwerk. Die Beseitigung dient vorrangig, Allergien bei den Bewohnern zu vermeiden. Bei Fortschreitung des Schwammes kann die Statik des Bauwerkes beeinflußt werden. In keinen Fall dient sie der Bautrockenlegung (Das prozentuale Verhältnis, abzüglich der vorbereitenden Aufgaben liegt zwischen 8.9 und 24,1 %).
Holzschutzarbeiten
an verbauten Holzteilen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten.
Für die Ausführung der Holzschutzarbeiten sind umfangreiche Vorbereitungen erforderlich, wie zum Beispiel die Erstellung von holzschutztechnischen Untersuchungsberichten und -protokollen sowie die Akquisition, die Erstellung von Kostenangeboten, Laboruntersuchungen, die Erstellung von Zeichnungen und Berichten für die Ausführung. Diese Vorarbeiten werden von Angestellten ausgeführt und umfassen in der Regel 40 % des gesamten zeitlichen Aufwandes. Nach den Feststellungen des Arbeitsamtes Chemnitz ergibt sich folgendes prozentuale Verhältnis:
Bauleistungen (Holzschutzarbeiten) Bauleistungen ./. 40 % Vorbereitung
1991 |
27,5 |
16,5 |
1992 |
16,2 |
9,72 |
1993 |
14,2 |
8,52 |
1994 |
20,5 |
12,3 |
1995 |
21,0 |
12,6 |
An diesem Verhältnis hat sich auch in den Jahren 1996 und 1997 nichts geändert.
Wegen der Einzelheiten der zum Holzschutz gegen holzzerstörende Insekten im Betrieb der Beklagten verwendeten Verfahren und zu verrichtenden Arbeiten wird auf die betrieblichen Materialien, die sich das Arbeitsamt zu eigen machte (Bl. 96 bis 102 d.A.) verwiesen.
Zur Bekämpfung des Hausschwammes bringt der Betrieb der Beklagten mittels verschiedener Verfahren die verwendeten Mittel auf das befallene Mauerwerk bzw. Holzteile auf bzw. ein. Vor dem Tätigwerden der Beklagten sind immer Vorarbeiten durch andere Gewerke notwendig, wie Abschlagen des Putzes, Ausschneiden des Mauerwerkes, Abschneiden des Holzes und ähnliches. Ebenso sind danach Tätigkeiten anderer Gewerke notwendig, wie Austrocknen des Mauerwerkes, Verputzen etc., Diese Vor- und Nacharbeiten werden nicht vom Betrieb der Beklagten erbracht. In den meisten Fällen der Bekämpfung des Hausschwammes ist auch Mauerwerk befallen.
Wegen der Einzelheiten der zur Bekämpfung des Hausschwammes im Betrieb der Beklagten verwendeten Verfahren und zu verrichtenden Arbeiten wird auf die betrieblichen Materialien, die sich das Arbeitsamt zu eigen machte (Bl. 90 bis 96 d.A.) verwiesen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 49 VTV für die Zeit vom Januar 97 bis Februar 98 in Anspruch. Gleichzeitig macht er Entschädigungsansprüche geltend für den Fall, daß die begehrte Auskunft nicht binnen einer bestimmten Frist erteilt wird.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, da im Betrieb der Beklagten zu mehr als 50 % der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit unter Aufsummierung der jeweiligen persönlichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer folgende baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden:
- Holzschutzarbeiten an Holzbauteilen in Gebäuden zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten;
- Schwammsanierungsarbeiten zur Erhaltung des Mauerwerks von Gebäuden mittels verschiedener technischer Verfahren;
- Brandschutzarbeiten an Bauteilen durch Aufbringung eines Sch...