Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung als Rehabilitationsberaterin nach dem Ersatzkassentarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
TVG § 1; EKT; Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT)
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 15.08.2000; Aktenzeichen 91 Ca 22046/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. 8. 2000 – 91 Ca 22046/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits darüber, ob die Klägerin, die seit dem 01.05.1992 bei der Beklagten beschäftigt ist und auf deren Arbeitsverhältnis der Ersatzkassentarifvertrag angewendet wird, anstelle einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) hat.
Die Klägerin ist mit anderen Mitarbeitern, darunter einer Sozialarbeiterin, in der Geschäftsstelle Berlin-Mitte im Rehabilitationsbereich tätig. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehört u. a. die Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder der Beklagten auf Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen, einschließlich der Entscheidung über diese Anträge und die dazugehörige Beratung. Bei einer ersten Kontaktaufnahme eines Versicherten führt die Klägerin mit diesem zunächst ein Beratungsgespräch, dessen Dauer abhängig von dem jeweiligen Fall ist und in dessen Verlauf sie u. a. erläutert, was unter dem Begriff der Rehabilitation zu verstehen ist, was durch eine Rehabilitation erreicht werden kann, worin sich die stationären und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen unterscheiden, welche Ansprüche zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen der Versicherte hat, welche Voraussetzungen für eine ambulante oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sind und welche Einrichtungen für die jeweiligen Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen. Außerdem berät die Klägerin die Versicherten über die Möglichkeit einer von den Rehabilitationseinrichtungen empfohlenen Weiterführung der ambulanten Behandlungen am Wohnort nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ferner bespricht die Klägerin mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen z. B. sog. Frührehabilitationsmaßnahmen. Wird in einem Gutachten der Beklagten die Empfehlung gegeben, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, schreibt die Klägerin den Versicherten an und bittet ihn, sich zwecks eines Beratungsgespräches an sie zu wenden.
Im Unterschied zur Berliner Geschäftsstelle bearbeiten in anderen Geschäftsstellen der Beklagten die Leistungssachbearbeiter alle Bereiche einschließlich der Leistungen aus dem Bereich der Rehabilitation.
Mit Wirkung vom 01.01.1998 wurde in den Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B. Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) in Teil A I Geschäftsstellen- ohne Landesgeschäftsstellen – Abschnitt I in der Vergütungsgruppe 7 das Tätigkeitsbeispiel „Rehabilitationsberater/innen” aufgenommen. Die Beklagte wies mit einem Rundschreiben auf die Änderungen in der Anlage 5 zum EKT hin und erstellte eine synoptische Zusammenstellung der Änderungen und Neuerungen der Anlage 5 zum EKT, für deren Einzelheiten auf Bl. 81 – 108 d. A. Bezug genommen wird.
Die Klägerin nahm die Aufnahme des Tätigkeitsbeispiels „Rehabilitationsberater/innen” zum Anlass, bei der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.1998 die Einstufung in die Vergütungsgruppe 7 ab dem 01.01.1998 zu verlangen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, macht sie unter Hinweis auf ihre beratende Tätigkeit diesen Anspruch mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 30.07.1999 eingegangenen und der Beklagten am 12.08.1999 zugestellten Klage gerichtlich geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 161 – 165 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.08.1999 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin übe Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 6 des Tarifvertrages aus, da sie als Sachbearbeiterin mit Feststellungsbefugnis im Rehabilitationsbereich und nicht als „Rehabilitationsberaterin” i.S.d. Tarifvertrages tätig sei. Aus der Auslegung des Tarifvertrages ergebe sich, dass „Rehabilitationsberater/innen” diejenigen Mitarbeiter seien, die Beratungenaußerhalb der Prüfung einer Leistungsgewährung gegenüber einem Mitglied der Krankenkasse erbringen würden, also Beratungen der Öffentlichkeit über Rehabilitationsmaßnahmen, Beratungen von Einrichtungen, die selbst Rehabilitationsmaßnahme durchführen sowie die Beratung von Kranken über die Gestaltung ihres Lebens im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsm...