Entscheidungsstichwort (Thema)

kausales Schuldanerkenntnis. Abweisung der Klage als z.Zt. unbegründet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit einem kausalem Schuldanerkenntnis wird dem Schuldner die Berufung auf die Versäumung der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist abgeschnitten, und wird die Wahrung der anschließenden Klagefrist entbehrlich.

2. Wird auf die Berufung des erstinstanzlich unterlegenen Klägers die Klage lediglich als z.Zt. unbegründet abgewiesen, so hat der Kläger gleichwohl gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Alt. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits allein zutragen.

 

Normenkette

BGB §§ 781, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 92 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen WK 30 Ca 21048/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das sog. Teilanerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2000 – 30 Ca 16368/00 und WK 30 Ca 21048/00 – insoweit geändert, wie die Klage über einen Betrag von 16.863,06 DM hinaus endgültig abgewiesen worden ist, und die Klage in Höhe von 3.773,41 DM lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte stand seit Mai 1989 als Kraftfahrer und Bauhelfer in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin, das aufgrund Prozessvergleichs vom 16. September 1999 (Abl. Bl. 9 f. d.A.) zum 30. November 1998 beendet wurde. In diesem Vergleich wie auch in einem weiteren Prozessvergleich der Parteien vom 07. Dezember 1999 (Abl. Bl. 6 d. A.) war die Erteilung von Lohnabrechnungen über bereits erfüllte Forderungen des Beklagten aus diversen Vorprozessen bis zum 31. Oktober bzw. 31. Dezember 1999 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 verlangte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung eines Betrags von 18.604,21 DM, den sie aufgrund ihrer Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 1996 bis November 1998 (Abl. Bl. 13–38 d. A.) ermittelt hatte. Der Beklagte trat der Richtigkeit dieser Abrechnungen mit Schreiben vom 02. Februar 2000 (Abl. Bl. 56–59 d. A.) entgegen, errechnete seinerseits einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt lediglich 3.773,41 DM und erklärte sich bereit, die errechneten Summen unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die auf Zahlung von 20.636,47 DM gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin zugleich auf die Widerklage des Beklagten und ihr Anerkenntnis verurteilt, die Ersatzlohnsteuerkarte 1999 des Beklagten ordnungsgemäß auszufüllen und wieder an diesen herauszugeben. Zur Begründung der Klagabweisung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich zur Darstellung dessen, was durch Zahlungen und Vollstreckung an den Beklagten geflossen sei, ausschließlich einer von ihr erstellten Tabelle (Bl.12 d. A.) bedient, ohne sämtliche dort aufgeführten Beträge zu erläutern. Dem Schreiben des Beklagten vom 02. Februar 2000 könne nicht entnommen werden, dass er eine bestimmte Schuld anerkenne.

Gegen dieses ihr am 08. Februar 2001 zugestellte sog. Teilanerkenntnis-Urteil richtet sich die am 05. März 2001 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie hält sämtliche in ihrer Tabelle aufgeführten Zahlungen an den Beklagten für unstreitig. Mit Rücksicht auf seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft verfange auch der Hinweis des Beklagten auf tarifliche Ausschlussfristen nicht, deren Anwendbarkeit die Klägerin ohnehin in Zweifel zieht. Zumindest habe der Beklagte die von ihm selbst errechneten Beträge anerkannt.

Die Klägerin beantragt.

den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 20.636,47 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 16. Juli 2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 01. September 2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und meint, die Klägerin habe sein Angebot, unter bestimmten Bedingungen eine etwaige Überzahlung in Höhe von 3.773,41 DM zu erstatten, jedenfalls nicht rechtzeitig angenommen. Die Anwendung des RTV Betonstein sei in seinem Arbeitsvertrag vom 28. April 1989 (Abl. Bl. 95 f. d.A.) ausdrücklich vereinbart worden.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung der Klägerin gegen das sog. Teilanerkenntnis- Urteil, das sich richtigerweise als Urteil und Anerkenntnisurteil darstellt, ist nur insoweit begründet, wie ein Teil der Klageforderung noch nicht endgültig abweisungsreif war.

1.1 Abgesehen davon, dass sich anhand der eigenen Tabelle der Klägerin unter Ausklammerung des nicht belegten Zahlbetrags von 12.005,84 DM aus Reihe 9a in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungserwiderung schon nur eine Überzahlung von 3.817,25 DM errechnet, ist der Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ohnehin insoweit erloschen, wie er den vom Beklagten im Schreiben vom 02. Februar 2000 anerkannten Rückzahlungsbetrag von 3.773,41 DM überstiegen haben mag.

1.1.1 Die Parteien hatten in § 2 ihr...

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