Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen 95 Ca 44059/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 1998 – 95 Ca 44059/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, inwieweit Wochenfeiertage, an denen die Klägerin nach dem maßgebenden Dienstplan arbeitsfrei hat, bei der Berechnung ihrer Soll-Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist als Krankenschwester im Krankenhaus R.-… des beklagten Landes in Wechselschicht mit einer Vollzeit von zur Zeit 38,5 Stunden/Woche tätig. Sie ist im Bereich der Gynäkologie/Geburtshilfe eingesetzt, in welchem an allen Kalendertagen 24 Stunden pro Tag gearbeitet wird. Der Einsatz der Klägerin erfolgt auf der Grundlage eines Dienstplanes. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Die Soll-Arbeitszeit der Klägerin wird vom Krankenhaus jeweils von Montag bis Freitag mit 7,7 Stunden pro Tag berechnet. Wochenfeiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, werden als Soll-Arbeitszeit berücksichtigt, wobei ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin nach dem Dienstplan an diesem Wochenfeiertag zu arbeiten hat oder nicht. Urlaubszeiten und eventueller Freizeitausgleich werden als Ist-Arbeitszeit berücksichtigt. Hat die Klägerin aufgrund des Dienstplanes an einem Wochenfeiertag dienstfrei, wird dieser Tag nicht als Ist-Arbeitszeit gerechnet. Soll- und Ist-Arbeitszeiten werden jeweils am Ende eines Monats ins Verhältnis gesetzt. Ein Zeitguthaben oder ein Zeitmanko wird in den Folgemonat übertragen.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 24. Oktober 1997 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß bei ihren Stundenabrechnungen die Stunden derjenigen Wochenfeiertage, an denen sie dienstfrei hat, nicht als Soll-Arbeitszeit berechnet werden. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, ihr könnten für einen Wochenfeiertag, an dem sie dienstfrei habe, keine Soll-Arbeitsstunden angerechnet werden, da sie ansonsten trotz nicht bestehender Arbeitsverpflichtung aufgrund des Feiertages diese Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachholen müsse, wodurch sich ihre Arbeitszeit insgesamt erhöhe. Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Berechnung der Soll-Arbeitszeit durch das Krankenhaus sei zutreffend. Eine Verminderung der Wochenarbeitszeit wegen eines Wochenfeiertages, an dem die Klägerin dienstfrei habe, komme nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 9. Juli 1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berechnung der Soll-Arbeitszeit durch das Krankenhaus sei nicht zu beanstanden. Sie stehe im Einklang mit den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages. Die Soll-Arbeitszeit der Klägerin sei nicht um die Stunden zu kürzen, die auf einen Wochenfeiertag fallen, an dem die Klägerin dienstfrei habe. Eine derartige Verpflichtung des Krankenhauses ergebe sich weder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage noch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch § 15 BAT sehe keine Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Wochenfeiertage vor, die auf einen Werktag fallen. Aus § 15 BAT lasse sich allein entnehmen, daß Freizeitausgleich dann zu gewähren ist, wenn an einem Wochenfeiertag gearbeitet wird. Sei die Klägerin deswegen aufgrund des Dienstplanes an einem Wochenfeiertag nicht zur Arbeit eingeteilt, reduziere sich dadurch nicht ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Wochenfeiertag sei bei der Soll-Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im einzelnen wird auf diese (Bl. 37 – 46 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 24. September 1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 23. Oktober 1998 Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20. November 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, ihre Soll-Arbeitszeit sei um 7,7 Stunden dann zu vermindern, wenn sie aufgrund des Dienstplanes an einem Wochenfeiertag frei habe, und trägt hierzu vor:
Die Handhabung der Berechnung ihrer Soll-Arbeitszeit durch das beklagte Land führe dazu, daß für sie entgegen der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage eine Arbeitsverpflichtung mittelbar begründet werde. Zwar sei es zutreffend, daß sie als Beschäftigte in einem Versorgungsbetrieb selbstverständlich auch an einem Wochenfeiertag zu arbeiten habe. Weiter sei auch anzuerkennen, daß sie für einen Wochenfeiertag, an dem sie dienstplanmäßig frei habe, keinen zusätzlichen dienstfreien Tag beanspruc...