Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittmittelfinanzierung als Befristungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 56b Abs. 2 Nr. 4 HRG (Drittmittelfinanzierung) ist dann wirksam, wenn seine Vergütung aus Mitteln außerhalb der laufenden Haushaltsmittel der Hochschule erfolgt. Eine Drittmittelfinanzierung ist aber dann zu verneinen, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter eine Weiterbildungsveranstaltung der Hochschule durchführt und aus den Teilnehmergebühren für diese Veranstaltung bezahlt wird. In diesem Fall liegt keine „Beschäftigung aus Mitteln Dritter” vor, so daß dieser Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.
Normenkette
HRG § 56b Abs. 2 Nr. 4; BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen 92 Ca 41035/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Februar 1997 – 92 Ca 41035/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und im Zusammenhang damit um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über die letzte Befristung hinaus weiterzubeschäftigen.
Der Kläger ist seit dem 01. Dezember 1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit bei der Beklagten tätig. Er wurde nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT vergütet, zuletzt durchschnittlich 6.500,– DM brutto/Monat. In den Arbeitsverträgen ist jeweils die Geltung des BAT vereinbart. In der Zeit vom 01.12.1989 bis zum 30.11.1994 wurde dem Kläger in den verschiedenen Arbeitsverträgen jeweils Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion im Sinne von § 57 c Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) gegeben.
Am 09.11.1994 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01.12.1994 bis zum 30.06.1995 – ohne Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion – die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter unter Angabe des Befristungsgrundes gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG „(die Vergütung erfolgt überwiegend aus Mitteln Dritter)”. Der Kläger wurde dem „drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt „Weiterbildungsprogramm Energieberatung/Energiemanagement”” zugeordnet Mit Schreiben der Beklagten vom 04.07.1995 sowie vom 10.01.1996 wurde der Vertrag des Klägers bis zum 31.12.1995 bzw. zum 30.09.1996 verlängert.
Der Kläger war im Rahmen des Forschungsprojektes „Weiterbildungsprogramm Energieberatung/Energiemanagement” für den Bereich „Energiewirtschaft” zuständig. Dieses Weiterbildungsprogramm wurde regelmäßig in der Zeit vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres durchgeführt, wobei der Zeitraum vom April bis zum Juni regelmäßig der Vorbereitung des Weiterbildungsprogramms diente. Am Weiterbildungsprogramm nahmen regelmäßig zwischen 80 und 120 Personen teil, die jeweils 4.950,– DM Teilnahmegebühr bezahlten. Bis zum 31.12.1990 gingen die Teilnahmegebühren auf ein sogenanntes „Energieberatungskonto”, aus welchem unter anderem der Arbeitsplatz des Klägers finanziert wurde. Ab 01.01.1991 wurden die Teilnahmegebühren für das Weiterbildungsprogramm in den Haushalt der Beklagten eingestellt. Folge hiervon ist unter anderem, daß die jeweils am 31.12. eines Jahres im Rahmen des Forschungsprojekts durch die Teilnahmegebühren erwirtschafteten Überschüsse anderweitig von der Beklagten verbucht und verwendet wurden, soweit sie nicht bis zu diesem Tage für das Forschungsprojekt verwendet worden waren. Deswegen waren diese Mittel über den 31.12. eines Jahres hinaus für eine Finanzierung der Stelle des Klägers im Folgejahr nicht mehr heranziehbar. Die Stelle des Klägers war im Haushaltsplan der Beklagten ausgewiesen. Sie ist im Haushaltsplan für die Beklagte für die Jahre 1994/1995 auf S. 99 unter Buchst. q „Weiterbildung Energieberatung/Energiemanagement im FB MFB 14” mit Vergütungsgruppe I b (nicht mit Vergütungsgruppe II a) mit der Anmerkung 13 ausgewiesen. Die Anmerkung 13 wird auf S. 102 des Haushaltsplanes dahin erläutert, daß die Ausgaben für diese Beschäftigungsposition durch Einnahmen aus Teilnehmergebühren (Titel 111 20) gedeckt würden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 18. Oktober 1996 eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages bis zum 30.09.1996 geltend gemacht. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 11. Februar 1997 eingegangenen Klageerweiterung hat er hilfsweise für den Fall des Obsiegens Weiterbeschäftigung begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrages bis zum 30.09.1996 sei deswegen unwirksam, weil er nicht überwiegend aus Mitteln Dritter im Sinne von § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG bezahlt worden sei, sondern vielmehr aus Mitteln des regulären Haushalts der Beklagten. Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die Befristung des Vertrages sei nach § 57 b Abs. 2 ...