Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, der auf einem von der Bundesanstalt für Arbeit subventionierten Arbeitsplatz beschäftigt wird, rund 16 % seiner Nettovergütung an den Arbeitgeber zwecks Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern auf nicht geförderten Arbeitsplätzen zurückzahlen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn der Arbeitnehmer auch nur in einem zeitlich reduzierten Umfang beschäftigt wird.

2. Ein etwaiger Subventionsbetrug gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit berührt die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 817 S. 1; StGB § 264

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 23 Ca 37104/98)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513809

NWB 2000, 1272

ARST 2000, 186

AuA 2000, 450

MDR 2000, 776

NJ 2000, 444

AUR 2000, 194

info-also 2001, 28

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