Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.01.1992; Aktenzeichen 21 Ca 13732/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.03.1993; Aktenzeichen 7 AZR 536/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 21 Ca 13732/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 4. Juli 1988 bis 31. Dezember 1991 aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge als Reinigungsfrau/Stationshilfe beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 30.6.1988 wurde als Befristungsgrund „Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs” angegeben, im Arbeitsvertrag vom 24.1.1989 „in erheblichen Umfang bevorstehende Klinikschließungen”. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopien beider Arbeitsverträge (Bl. 4–7 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung ihres letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam, da hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben war. Die Befristung diene demzufolge allein der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften. Schon der zeitliche Umfang spreche gegen die Rechtfertigung der Befristung. Eine genaue Bedarfsprognose habe zum Zeitpunkt das Abschlusses des zweiten Arbeitsvertrages nicht vorgelegen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24. Januar 1989 bestehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, die Befristung im Hinblick auf einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbaren Minderbedarf an Arbeitskräften im Bereich des klinischen Hauspersonals vorgenommen zu haben. Sie habe eine Bedarfsprognose aufgestellt. Die habe zum Inhalt gehabt, daß mit Zusammenlegung wesentlicher Bereiche des Standortes Ch., an dem die Klägerin eingesetzt war, mit dem Standort W. und der damit verbundenen Reduzierung von Planbetten und zu reinigenden Flächen eine Reduzierung des Hauspersonals einhergehen müsse. Nach dem im Zeitpunkt der Befristung vorliegenden Bauplan hätten bis zum Ablauf des Jahres 1991 ca. 265 Betten an dem Standort Ch. aufgegeben werden müssen. Unter Berücksichtigung der mit der Bettenreduzierung verbundenen Aufgabe von zu reinigenden Flächen sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicher gewesen, daß zum Ablauf des Jahres 1991 im Bereich des klinischen Hauspersonal ein reduzierter Personalbedarf in einer Größenordnung von ca. 25 %, bezogen auf den Standort Ch., anzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei entschieden worden, mit dem klinischen Hauspersonal befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Anhand der tatsächlichen Entwicklung habe sich ergeben, daß die Prognose im Hinblick auf den Personalbedarf seriös gewesen sei. Während am 24. Januar 1989, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an dem Standort Ch. 394,68 und an dem Standort Wedding 226,50 Vollkräfte des klinischen Hauspersonals beschäftigt waren, seien es am 30. September 1991 am Standort Ch. 306,5 und am Standort W. 221,5 Arbeitnehmer gewesen, wobei hierin ein Personalüberhang von 103,75 Arbeitnehmern enthalten war.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die von ihnen insoweit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch am 7. Januar 1992 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24. Januar 1989 bestehe, da die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und daher wegen Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen unwirksam sei. Bei dem im letzten Arbeitsvertrag genannten Befristungsgrund handele es sich nicht um die Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs, der als solcher anerkannt werden könnte, sondern um die Deckung des Normalbedarfes, der nach Ablauf des Befristungszeitraumes ohne kündigungsrechtliche Probleme einem zu erwartenden Minderbedarf angepaßt werden solle. Grund für die Befristung sei demzufolge nur die Umgehung des Kündigungsschutzes gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte die erforderliche Bedarfsprognose nicht im einzelnen dargelegt. So habe sie nicht angegeben, welche Anzahl von Hauspersonal für welche Zahl von Planbetten bzw. zu reinigende Flächen in Ansatz gebracht werde, wie sich demzufolge der Wegfall von Planbetten auf die Anzahl des Hauspersonals auswirke und ob bzw. in welchem Umfang bei der Prognose die normale Personalfluktuation berücksichtigt worden sei. Es fehle sogar an der Angabe, welche konkrete Anzahl von Arbeitnehmern des klinischen Hauspersonals auf Grundlage der vorgenommenen Prognose als entbehrlich eingeschätzt worden sei und wieviele befristete Arbeitsverträge in diesem Zusammenhang begründet worden seien.

Hinsichtlich der Einzelheiten...

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