Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinverbindlicherklärung. Betrieblicher Geltungsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Der betriebliche Geltungsbereich der Bautarifverträge kann nicht mittels Allgemeinverbindlicherklärung erweitert werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 15 Ca 36.566/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 10 AZR 918/98)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 1998 – 15 Ca 37523/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten auf Auskunft über dessen Beschäftigtenzahl und die Bruttolohnsumme in der Zeit von Januar 1995 bis November 1996 in Anspruch.

Im Betrieb des Beklagten, der gelernter Maurer ist, wurden im Klagezeitraum zu 70–75 % der Arbeitszeit Vollwärmeschutzarbeiten und zu 25–30 % der Arbeitszeit Anstricharbeiten ausgeführt. Der Betrieb ist in der Gewerberolle mit dem Tätigkeitsfeld Holz- und Bautenschutz eingetragen. Der Beklagte ist als Subunternehmer für einen Malerbetrieb tätig. Er beschäftigt fast ausschließlich Maler, die unter ständiger Aufsicht eines Malerpoliers seines Auftraggebers stehen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht Inhaber eines baugewerblichen Betriebs im tarifvertraglichen Sinne. In seinem Betrieb würden in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten ausgeführt, die typischerweise dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen seien und von Fachkräften dieses Handwerks unter Aufsicht eines Malerpoliers verrichtet würden. Demgegenüber stelle das Anbringen von Wärmeverbundsystemen eine „Sowohl als auch”-Tätigkeit dar, die für die Annahme einer Rückausnahme nicht herangezogen werden könne, anderenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks den speziellen Tarifverträge ihres Handwerks entzogen würde. Daß der Betrieb des Beklagten nicht für das Maler- und Lackiererhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen und gewerberechtlich als Betrieb für Holz- und Bautenschutz gemeldet sei, stehe einer Zuordnung zum Maler- und Lackiererhandwerk nicht entgegen, weil es dafür allein auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse ankomme.

Gegen dieses ihm am 7. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juni 1998 eingelegte und am 3./8. Juli 1998 begründete Berufung des Klägers. Er verweist darauf, daß sich die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks seit dem 1. Januar 1994 (gemeint: 1995) nicht mehr auf Wärmeverbundarbeiten erstrecke. Dementsprechend würden im Einvernehmen aller beteiligten Tarifvertragsparteien nur solche Betriebe, die überwiegend mit Wärmeverbundarbeiten befaßt seien, nicht von der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erfaßt, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks seien. Dadurch würden Betriebe, die überwiegend Wärmeverbundarbeiten ausführten, nicht der Geltung der speziellen Tarifverträge entzogen, weil es ihren Inhabern unbenommen bleibe, einer Malerinnung beizutreten.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteil den Beklagten zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hätten, in den Monaten Januar 1995 bis November 1996 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt worden seien, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den genannten Monaten jeweils angefallen seien,
  2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt werde, an ihn eine Entschädigung von 23.840,– DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die ordnungsgemäß eingelegte und gemäß §§ 222 Abs. 2, 519 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch fristgemäß und formgerecht begründete Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

Der Kläger hat für die Zeit von Januar 1995 bis November 1996 keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten, weil dessen Betrieb nicht von den für diese Zeit geltenden Bautarifverträgen erfaßt worden ist.

Da der Beklagte kein Mitglied einer Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite und damit nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden war, hätte sich eine Tarifbindung für ihn allein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge