Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.01.1996; Aktenzeichen 19 Ca 22236/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 9 AZR 668/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 19 Ca 22 236/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Angestelltenstelle einer Verwaltungsleiterin des … hauses und hilfsweise über einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Bewerbung.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1994 bewarb sich die Klägerin um die unter der Kennzahl … im Amtsblatt von Berlin ausgeschriebene Stelle des Verwaltungsleiters/der Verwaltungsleiterin des … hauses (Vergütungsgruppe III/IIa BAT). In dieser Vergütungsgruppe sind Frauen unterrepräsentiert. In der Ausschreibung sind das Arbeitsgebiet und die Anforderungen wie folgt beschrieben:

„Arbeitsgebiet: Die Gesamtleitung der Verwaltung des … hauses im … Viertel, einer kulturellen Einrichtung, in der unter anderem die Volkshochschule, das Kunstamt und die Musikschule ihre Aktivitäten entfalten. Im Haus befindet sich außerdem eine Zweigstelle der Stadtbücherei sowie eine Seniorenfreizeitstätte. Darüber hinaus Verwaltungsleitung des Centre … und Koordinator(in) für das Musische Zentrum. Koordinationsaufgaben für die Verwaltungsreihe … Sommer”.

Anforderung: Gesucht wird eine engagierte, belastbare Persönlichkeit mit einschlägiger Erfahrung in Verwaltung und Organisation auf dem Kultursektor. Darüber hinaus sollten Kooperationsbereitschaft. Kreativität bei Problemlösungen, Verhandlungsgeschick sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalführung vorhanden sein. Das Aufgabengebiet erfordert ein Engagement, das auch die Bereitschaft zu Abend- und Wochenenddiensten einschließt. Fremdsprachenkenntnisse sind erwünscht.”

Auf die Ausschreibung bewarben sich zunächst 33 Bewerber und Bewerberinnen, von denen nach Durchsicht der Bewerberunterlagen 11 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.

Am 23. September 1994 fanden mit der Klägerin und weiteren neun Mitbewerbern/Mitbewerberinnen Vorstellungsgespräche im Beisein eines Personalratsmitglieds, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenvertreterin statt. Für den Beklagten führten das Gespräch der Volksbildungsstadtrat, ein leitender Schulrat, der Leiter der Volkshochschule, der Leiter des Amtes für Bibliothekswesen sowie der stellvertretende Verwaltungsleiter der Abteilung Volksbildung, sämtlichst aus dem Bezirk …, in dem das … haus gelegen ist. Der Auswahlkommission lagen die Bewerberunterlagen, nicht aber die Personalakten der Bewerber vor. Im Fall der Klägerin schlossen ihre Unterlagen die von ihr beigefügte dienstliche Beurteilung vom 25. Mai 1989 ein; dies galt nicht für den später ausgewählten Mitbewerber M. B. Der Gesprächsführung lag in allen Fällen die gleiche Struktur zugrunde. Die Bewerber und Bewerberinnen mußten ihre Bewerbung unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs begründen, ihre Vorstellungen zu, dem künftigen Aufgabengebiet darstellen, Strategien zur Bewältigung von Problemsituationen angeben und konzeptionelle Vorstellungen und Innovationen für das zukünftige Arbeitsgebiet entwickeln.

Mit dem später ausgewählten Bewerber Herrn B. wurde am 30. September 1994 ein erstes Gespräch mit der gleichen Struktur geführt. Dabei waren die Vertreterin der Schwerbehinderten und das Personalratsmitglied, die am 23. September 1994 an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen hatten, nicht anwesend. Am 03. Januar 1995 wurde mit Herrn B. ein weiteres Vorstellungsgespräch in Anwesenheit dieser beider Vertreter durchgeführt.

Am 31. Januar 1995 beschloß das Bezirksamt R. für die Besetzung der vakanten Stelle den Mitbewerber Herrn B. auszuwählen. Die Entscheidung wurde damit begründet, Herr B. habe in den Gesprächen den skizzierten Vorstellungen überzeugend entsprochen; am Ende des Vorstellungstermins vom 23. September 1994 hatten alle Kommissionsmitglieder geäußert, eine herausragende Vorstellung sei nicht vorhanden gewesen, so daß eine Neuausschreibung zu erwägen sei; von den zu diesem Gespräch eingeladenen Personen sei mit grundsätzlichen Einwendungen aber mit größeren Einschränkungen auch noch die Klägerin für eine Einstellung genannt worden, ohne darin eine überzeugende Lösung zu sehen

In der Bezirksamtsvorlage wurde die Auswahlentscheidung wie folgt begründet:

„In der Unterhaltung wirkte Herr B. sicher, sachlich informiert und mit den Problemen in dem Arbeitsgebiet vertraut. In der Problemanalyse in bezug auf das Bedingungsfeld und den Umgang mit fehlenden Finanzressourcen sowie beim Entwickeln neuer Ideen agierte er eigenständig, präzise, klar, problemorientiert und überzeugend.

Im Unterschied zu den drei in die engere Auswahl genommenen Mitkonkurrenten konnte Herr B. in dem Gespräch seine Verwaltungskenntnisse aufgrund jahrelanger Praxis im Bezirksamt Steglitz und einer abgeschlossenen Verwaltungsausbildung deutl...

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