Leitsatz (amtlich)

1. Auf Arbeitsverhältnisse von bei der BfA beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet worden sind und die nach einer Tätigkeit in Berlin (Ost) aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsleitung der BfA, alle in Berlin (Ost und West) tätigen Arbeitnehmer nach dem MT Ang.-BfA zu behandeln, wieder in das übrige Beitrittsgebiet zurückkehren, sind die Bestimmungen des MT Ang.-BfA-O anzuwenden.

2. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag wegen des Einsatzes in Berlin (Ost) bestimmt ist, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem MT Ang.-BfA richte und nach der Rückkehr in das übrige Beitrittsgebiet zunächst weiterhin die Bestimmungen des MT Ang.-BfA angewandt worden sind, sofern eine Verpflichtung nicht konstitutiv begründet worden ist.

3. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den im Ostteil Berlins eingesetzten Arbeitnehmern besteht nicht.

 

Normenkette

MT Ang.-BfA; MT Ang.-BfA-O

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 19 Ca 28445/96)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 1997 – 19 Ca 28445/96 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) Anwendung findet und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, über den 31. Dezember 1995 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) und die inzwischen verstorbene Klägerin zu 4) waren bei der Sozialversicherung der ehemaligen DDR beschäftigt. Nachdem die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen zunächst gemäß Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 4 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag per 1. Januar 1991 auf die Überleitungsanstalt Sozialversicherung übergegangen waren, wurden sie, da an dem vorgesehenen Arbeitsort in Teltow noch keine Büroräume zur Verfügung standen, in der Zeit vom 2. Januar 1991 bis zum 30. April 1991 in einem Dienstgebäude der Beklagten in der … im Westteil Berlins untergebracht. Ab dem 1. Mai 1991 waren die Klägerinnen in … tätig.

Unter dem 18. Juli 1991 schlossen die Klägerinnen mit der Beklagten Arbeitsverträge (vgl. Arbeitsvertrag der Klägerin zu 4) – Bl. 7/8 d.A.–), wonach die Klägerinnen ab dem 1. April 1991 von der Beklagten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurden. § 2 dieser Verträge lautete:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem vorgesehenen Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (MTAng-BfA-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte der BfA im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen. Bis zum Abschluß des MTAng-BfA-O bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifvertragliche Vorschriften – des Bundes (BAT-O) in der jeweils geltenden Fassung.”

Aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung der Beklagten behandelte diese ab dem 1. Januar 1992 Berlin als einen einheitlichen Dienstort. Sie wandte auch im Ostteil der Stadt den Manteltarifvertrag Angestellte-BfA an. Dies geschah vor dem Hintergrund, daß die Beklagte, nachdem sie auch für die Angestelltenversicherung im Beitrittsgebiet zuständig geworden war, mehr als 2.000 neue Arbeitnehmer für einen Einsatz Berlin einstellen und für deren räumliche Unterbringung neue Dienstgebäude anmieten mußte. Nachdem die neuen Arbeitnehmer für alle Abteilungen des Hauses eingestellt werden mußten und sich Abteilungen der Beklagten auf verschiedene Dienstgebäude sowohl im Tarifgebiet West als auch im Tarifgebiet Ost verteilten, entschloß sich die Beklagte im Interesse einer größtmöglichen Flexibilität des Einsatzes und der Austauschbarkeit der Arbeitnehmer, ein einheitliches Tarifgebiet für das gesamte Land Berlin zu schaffen.

Am 23. März 1992 wurde die gesamte Abteilung, in der die Klägerinnen tätig waren, von … in die … im Ostteil Berlins verlegt. Unter dem 1. April 1992 schloß die Beklagte mit den Klägerinnen Arbeitsverträge (vgl. beispielhaft den Arbeitsvertrag der Klägerin zu 4) – Bl. 9 d.A. –), in denen in § 2 wie folgt lautet:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden dir für die BfA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Auf eigenen Wunsch wurden die Klägerinnen zu 2) bis 4) per 1. Oktober 1993 und die Klägerin zu 1) per 1. September 1993 in die Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in … versetzt. Die Arbeitsverträge wurden nicht geändert. Die Beklagte wandte weiterhin den MTAng-BfA a...

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