Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Gesamtvertretungsbedarf. Auslegung eines Vorbehalts

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.01.1997; Aktenzeichen 86 Ca 26800/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 7 AZR 709/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Januar 1997 – 86 Ca 26800/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der auf den 18.08.1996 erfolgten Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 01.09.1993 (Bl. 5, 6 d. A.) vom 09.08.1993 (vollbeschäftigt) bis zum 27.07.1994 als „Aushilfsangestellter” (Vertretung für Französisch und Deutsch bis zur Wiederbesetzung der Fachbereichsleiterstelle der verstorbenen Frau Dr. Engler) beschäftigt. Sodann war er mit Arbeitsvertrag vom 10.08.1994 (Bl. 7, 8 d. A.) vom 28.08.1994 bis zum 12.08.1995 als „Aushilfsangestellter” (Vertretung für die nicht besetzte Stelle von Frau Dr. Engler) beschäftigt, und zwar ebenfalls mit voller Stundenzahl; mit Schreiben vom 30.01.1995 (Bl. 9 d. A.) teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 20.08.1995 ende.

Mit Arbeitsvertrag vom 10.08.1995 (Bl. 10, 11 d. A.) wurde der Kläger vom 21.08.1995 an befristet bis zum 18.08.1996 als „Lehrer in der Tätigkeit eines Studienrates” vollbeschäftigt, und zwar „zur Vertretung für Frau Buchholz und Frau Dohm”. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag mit folgendem Vorbehalt:

„Die Unterzeichnung des vorliegenden Arbeitsvertrages bedeutet nicht, daß ich die Wirksamkeit der Befristung des bisherigen Vertrages anerkenne und daß ich darauf verzichte, die Unwirksamkeit der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages geltend zu machen.”

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 01.07.1996 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 10.08.1995.

Im Verlaufe des Rechtsstreits schlossen die Parteien unter dem 19.08.1996 einen weiteren (befristeten) Arbeitsvertrag, wonach der Kläger für die Dauer des Sabbatical-Freistellungsjahres von Frau Hanka bis zum 17.08.1997 auf der Basis von 14/21 Wochenstunden beschäftigt wird. Der Kläger hat hierzu einen Vorbehalt erklärt, der lautet:

„Die Unterzeichnung des vorliegenden Arbeitsvertrages bedeutet nicht, daß sich die Wirksamkeit der Befristung vorherigen Verträge anerkenne und daß ich darauf verzichte, die Unwirksamkeit der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages geltend zu machen.”

Bei diesem Vorbehalt handelt es sich um eine Formulierung, die in einer Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft niedergelegt war.

Der Abgabe dieses Vorbehaltes ging – wie in der Berufungsinstanz unstreitig wurde – voraus, daß der Kläger nach Rücksprache mit seiner Prozeßbevollmächtigten zunächst beabsichtigt hatte, einen anderen Vorbehalt abzugeben, der wie folgt lauten sollte:

„Mit der Unterzeichnung des heute mir vorgelegten weiteren befristeten Arbeitsvertrages verzichte ich nicht auf meine Rechte, den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, insbesondere aufgrund des Vertrages vom 10.08.1994 und des Vertrages vom 10.08.1995, gerichtlich überprüfen zu lassen. Keinesfalls will ich mit der Unterschrift unter dem heutigen Arbeitsvertrag einen meiner Meinung nach bereits bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis auflösen.”

Die Mitarbeiterinnen des Landesschulamtes des Beklagten legten dem Kläger demgegenüber dar, daß sie diese Formulierung nicht entgegennehmen könnten, sondern nur die Formulierung, die in der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften niedergelegt worden war. Der Kläger entschloß sich nach Überlegung, den neuen Arbeitsvertrag unter Beifügung des „GEW-Vorbehalts” zu unterzeichnen.

Die im ersten Arbeitsvertrag zwischen den Parteien für die Vertretungstätigkeit des Klägers in Bezug genommene Frau Dr. Engler war Studiendirektorin an der John-F.-Kennedy-Schule und Fachbereichsleiterin für Französisch; sie war am 14.05.1993 verstorben, ihre Stelle seitdem vakant und das Stellenbesetzungsverfahren jedenfalls zu Ende des Jahres 1996 noch nicht abgeschlossen. Bei der im Arbeitsvertrag vom 10.08.1995 für die Vertretungstätigkeit des Klägers in Bezug genommenen Frau Buchholz handelt es sich um eine Lehrerin, die an der Schweizerhof-Grundschule im Bezirk Zehlendorf die Fächer Psychologie und Sport unterrichtete; bei der in Bezug genommenen Frau Dorn handelt es sich um eine Lehrerin für Biologie/Psychologie, die an der Nord-Grundschule im Bezirk Zehlendorf tätig war. Der Kläger seinerseits unterrichtete Deutsch und Französisch an der John-F.-Kennedy-Schule in Zehlendorf.

Der Kläger hat die Befristung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Argument angegriffen, daß ein „sachlicher Grund” für diese nicht bestehe. Die in Bezug genommenen Lehrerin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge