Entscheidungsstichwort (Thema)

Einleitung der Anhörung nach § 79 BPersVG. Vertreter des Dienststellenleiters nach § 7 BPersVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 7 Satz 3 BPersVG ist nicht dahingehend zu verstehen, daß der vom Leiter der Dienststelle zum Vertreter bestimmte Personalleiter im Falle seiner eigenen Verhinderung automatisch durch seinen Vertreter vertreten wird.

2. Hat der Personalrat in der Vergangenheit in einzelnen personellen Angelegenheiten die Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch einen nicht legitimierten Repräsentanten nicht gerügt, dann handelt er nicht illoyal, wenn er eine entsprechende Rüge bei einer erstmals auftretenden Anhörung nach § 79 BPersVG erhebt.

 

Normenkette

BPersVG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 17 Ca 42054/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 2 AZR 61/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.05.1997 j- 17 Ca 42054/96 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch zu II des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als vollbeschäftigten technischen Angestellten vorläufig bis zum 31.12.1997 weiterzubeschäftigen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 08.10.1996 und fordert außerdem seine tatsächliche Beschäftigung als vollbeschäftigter technischer Angestellter. Dem Streit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf den Verdacht der Vorteilsnahme stützt, liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01.04.1987 als technischer Angestellter gegen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O beschäftigt. Er war als Projektleiter unter anderem damit betraut, die Arbeiten des privaten Planungsbüros B. für das Kunstgewerbemuseum im Schloß K. zu leiten und zu überwachen. Dabei kam es wiederholt zu Differenzen zwischen dem Kläger auf der einen und dem Architekten S. des Planungsbüros B. sowie den Vorgesetzten des Klägers auf der anderen Seite, die Anfang September 1996 schließlich dazu führten, daß der Kläger von der entsprechenden Projektleitung entbunden wurde.

Am 24.09.1996 erhob der Architekt S. gegenüber dem Gruppenleiter L. Vorwürfe, die Herr L. in einem Vermerk vom 26.09.1996 niederlegte (vgl. Bl. 50 f. d. A.). Mit einer schriftlichen Erklärung vom 27.09.1996 (vgl. Bl. 43 d.A.) wiederholte und präzisierte Herr S. diese Vorwürfe.

Aufgrund einer Einladung vom 01.10.1996 wurde der Kläger am 02.10.1996 von Frau E. der … des Justitariats der Bundesbaudirektion zu den Vorwürfen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das entsprechende Protokoll vom 02.10.1996 Bezug genommen (vgl. Bl. 46/47 d.A.).

Mit einem Schreiben vom 02.10.1996, dem der Vermerk von Herrn L. die Ladung des Klägers zur Anhörung und das Anhörungsprotokoll beigefügt waren, bat Frau E. den Personalrat der Bundesbaudirektion um seine Beteiligung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers.

Mit einem an den Präsidenten der Bundesbaudirektion gerichteten Schreiben vom 08.10.1996 (Bl. 52 f. d. A.) widersprach der Personalrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung unter anderem unter Hinweis darauf, daß Frau E. nicht Vertreterin des Dienststellenleiters sei.

Unter dem 08.10.1996 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Klägers aus; das Kündigungsschreiben ist von dem Präsidenten der Bundesbaudirektion unterzeichnet.

Der Kläger hat die von dem Architekten S. erhobenen und von der Beklagten übernommenen Vorwürfe für ungerechtfertigt gehalten und darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Der Kläger hat beantragt.

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.10.1996 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht;
  2. für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als vollbeschäftigten technischen Angestellten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen und nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die von dem Architekten S. gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe folgende Behauptungen aufgestellt:

  1. Der Kläger habe Herrn S. 1993 eindringlich um die Beschaffung eines Computers mit dem Hinweis gebeten, das Büro B. müsse doch sehr preisgünstig an die Geräte gelangen. Dieses Ansinnen habe Herr S. abgelehnt.
  2. Im Jahre 1994 sei Herr S. mehrmals vom Kläger zu erhöhten Zahlungen in die sogenannte Kaffee- und Portokasse der örtlichen Bauleitung gedrängt worden.
  3. Am 18.09.1995 und am 10.10.1995 habe der Kläger gegenüber Herrn S. das Ansinnen geäußert, ihn – den Kläger – an dem dem Planungsbüro B. zustehenden Honorar zu beteiligen. ...

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