Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 11.04.1989; Aktenzeichen 21 Ca 24/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.1992; Aktenzeichen 5 AZR 637/89)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 21 Ca 24/89 – vom 11. April 1989 abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte beschäftigt den Kläger seit den 20.10.1970 als Busfahrer bei den von ihm als Eigenbetrieb betriebenen Verkehrsbetrieben (B.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die hierzu zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger war in der Zeit vom 24.8.1987 bis 12.9.1988 aufgrund eines Kreuzbandrisses im linken Knie arbeitsunfähig krank; er erhielt seit dem 23.2.1988 keine Krankenbezüge mehr von dem Beklagten, sondern Krankengeld von der AOK, das monatlich 1.930,– DM netto betrug.

Auf Anregung der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen wurde der Kläger zwecks Erprobung seiner Leistungsfähigkeit zunächst ab 27. Juni 1988 für zwei Stunden täglich beschäftigt, und zwar mit unterschiedlichen Tätigkeiten wie Umsetzen der Busse, Rangierarbeiten und Hilfe beim Waschvorgang.

Am 1.8.1988 schlossen die Parteien einen „Vertrag über eine stufenweise Wiedereingliederung” mit folgendem Wortlaut:

  1. „Die Parteien sind darüber einig, daß die stufenweise Wiedereingliederung, die vom 8.8.88 bis 31.8.1988 mit 20 Stunden wöchentlich durchgeführt werden soll, nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage beruht. Sie ist eine ärztlich empfohlene Rehabilitationsmaßnahme.
  2. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die stufenweise Wiedereingliederung nicht berührt. (Krankenbezüge werden deshalb bis zum Ablauf der tariflichen Fristen weitergezahlt).
  3. Für die stufenweise Wiedereingliederung werden weder ein Entgelt noch Zuwendungen anderer Art gewährt.
  4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich die Beschäftigungsstelle zu unterrichten, falls er sich gesundheitlich der Belastung durch die Tätigkeit während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht gewachsen fühlt.
  5. Jede Partei kann die stufenweise Wiedereingliederung durch Erklärung gegenüber der anderen Partei sofort beenden.
  6. Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt worden. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.”

Der Beklagte setzte den Kläger daraufhin in der genannten Zeit werktäglich an 4 Stunden im Busverkehr in der B. ein. Er vergütete diese Tätigkeit des Klägers nicht und kürzte die dem Kläger für das Jahr 1988 gezahlte Zuwendung auf den Monat August bezogen um 1/12.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der anteiligen Zuwendung für den Monat August 1988 in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe von 310,60 DM brutto.

Der Kläger hat gemeint, daß er im August 1988 eine vergütungspflichtige Tätigkeit verrichtet habe und die Vereinbarung vom 1.8.1988 gegen § 4 Abs. 2 TVG verstoße und deshalb unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 310,60 DM brutto nebst 4 % Nettozinsen seit dem 3.2.1989 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten:

Der Kläger habe in der Zeit vom 8.–31.8.1988 keine Arbeitsleistung erbracht. Hierzu sei er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen. Der Kläger sei vielmehr im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme tätig geworden, durch die das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht berührt worden sei. Der Kläger könne daher auch keine arbeitsvertraglichen Ansprüche geltend machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch Urteil vom 11.4.1988 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 32–35 d.A.) verwiesen.

Gegen das am 24.5.1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.6.1989 Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.7.1989 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß der Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages in der Zeit vom 8.–31.8.1988 beschäftigt worden sei, für unrichtig, da dabei außer acht gelassen werden sei, daß der Kläger nach wie vor arbeitsunfähig krank gewesen sei und daher im Rahmen des Arbeitsvertrages nicht habe beschäftigt werden dürfen. Eine Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrages sei auch weder vom Kläger noch vom Beklagten gewollt gewesen. Die Vereinbarung über die Beschäftigung mit 4 Stunden, die unstreitig auf Vorschlag der Berufsgenossenschaft erfolgt sei, liege auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet; denn sie habe der öffentlich-rechtlichen Zielsetzung der Rehabilitation eines vom einem Arbeitsunfall betroffenen Arbeitnehmers gedient. Gegen eine arbeitsvertragliche Regelung und i...

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