Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des VTV auf Betrieb zur Errichtung von Kabeltrassen für Elektro- und Datenkabel. Bauleistungen. Sozialkassenbeiträge. Baugewerbe. Abgrenzung zum Elektroinstallationshandwerk
Leitsatz (redaktionell)
Ein Betrieb, der vornehmlich Kabeltrassen für Elektro- und Datenkabel errichtet, unterfällt dem VTV und ist nicht als Betrieb des Elektroinstallationshandwerks vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
Normenkette
VTV §§ 21-22
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 62 Ca 64379/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 – 62 Ca 64379/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung und Zahlung an den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Dieser ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Auskunft über die Anzahl der versicherungspflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer im Zeitraum Dezember 1998 bis August 2002, auf Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft sowie auf Zahlung sog. Mindestbeiträge für den Zeitraum Dezember 1997 bis November 1998 in Anspruch.
Der Betrieb des Beklagten firmiert unter der Bezeichnung Industriemontagen/Kabeltrassenbau. Er befasst sich mit der Verlegung von im Handel bezogenen Kabeltrassen für Elektro- und Datenkabel, wobei aus Kunststoff von Dritten vorgefertigte Trägersysteme in Gebäude oder bauliche Anlagen montiert werden. Er wird in der Regel als Subunternehmer von großen Elektrokonzernen im Rahmen der Auftragsvergabe von Elektrogewerben eingesetzt und unterliegt nicht der Winterbauförderung.
Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Tarifsinne unterhalten, weil in den jeweiligen Kalenderjahren zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer baugewerbliche Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erbracht worden seien, die dazu dienten, ein Gebäude oder Bauwerk seinem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass sein Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei, da die ausgeführten Tätigkeiten solche des Elektroinstallationsgewerbes seien. Außerdem seien die Tätigkeiten schon deshalb nicht als Bauleistungen zu qualifizieren, weil sie regelmäßig in bereits funktionstüchtig errichteten Bauwerken vorgenommen würden. Auch die fehlende Einbeziehung in die Winterbauförderung spreche für dieses Ergebnis.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.08.2003 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Betrieb des Beklagten würden bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeübt. Denn die erbrachten Tätigkeiten seien solche des Ausbaugewerbes, die nicht in den Bereich des Elektrohandwerks fielen. Zu letzterem gehörten nur Kabelverlegungsarbeiten. Wenn aber ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Kabelverlegung betrieben würden, könne man diese nicht als Zusammenhangstätigkeiten bezeichnen, wenn nicht zugleich Kabelverlegungsarbeiten betrieben würden.
Gegen das ihm am 24.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.04.2003 eingegangene Berufung des Beklagten, die er – nach entsprechender Verlängerung der Frist – mit einem am 10.06.2003 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet.
Der Beklagte rügt zunächst die fehlerhafte Anwendung von § 1 Abs. 2 Abschn. VII Ziff. 12 VTV. Die Verlegung von Trägersystemen für Elektro- und Datenkabel sei dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen. Damit würden im Betrieb des Beklagten schon keine baugewerblichen Leistungen erbracht. Auch würden Vorarbeiten in Form der Montage vorgefertigter Trägersysteme generell von jeweils beauftragten Elektrobetrieben ausgeführt, allerdings in letzter Zeit von Unternehmen, die diese Vorarbeiten technologisch günstiger beeinflussen könnten. Dabei handele es sich auch nicht um Einbauten oder Zusammenfügung von Fertigbauteilen.
Nach entsprechenden mündlichen Ausführungen im Verhandlungstermin trägt der Beklagte auf eine entsprechende Auflage des Gerichts noch Weiteres vor: Er habe im Klagezeitraum bei 54 % der Aufträge auch Komplettinstallationen durchgeführt, worunter er neben der Montage der Trägersysteme und der Erstellung von Fußboden- und Brüstungskanälen Elektroinstallationsarbeiten in Form von Leistungen wie der Montage von Unterverteilungen, Beleuchtungen, St...