Nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Befristetes Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Universität

1. Es bleibt offen, ob die fünfjährige Befristung des Arbeitsvertrages eines vollzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Universität bereits dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages durch die Bezugnahme auf § 144 HSchulgBE und die Vorschriften der WissMHV BE WissMAVO dem gesetzlich vorgegebenen Leitbild des wissenschaftlichen Mitarbeiters entspricht.

2. Eine solche fünfjährige Befristung ist im Hinblick auf einen konkreten Weiterbildungseffekt jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung einerseits auch der Arbeit an einer Dissertation dient und andererseits das Dissertationsthema mit dem Forschungsvorhaben, in dem der wissenschaftliche Mitarbeiter tätig ist, inhaltlich eng verknüpft ist.

In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ein vertraglicher Anspruch darauf zusteht, einen bestimmten Anteil seiner Arbeitszeit auf die Arbeit an der Dissertation zu verwenden.

3. Für den konkreten Befristungszweck gilt nicht das Schriftformerfordernis von Nr. 2 der Sonderregelung 2 y zu § 4 BAT.

 

Normenkette

BGB § 620; HRG § 53; BerlHG § 144; WissMAVO § 10 f.; SR 2 y zum BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.09.1984; Aktenzeichen 19 Ca 61/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.1986; Aktenzeichen 7 AZR 177/85)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. September 1984 – 19 Ca 61/84 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund eines für die Zeit vom 1. September 1979 bis zum 31. August 1984 befristeten Arbeitsvertrages, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 24/25 d.A.), als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich 2 der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt DM 4.300,– brutto beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers in zulässiger Weise befristet worden ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der im Jahre 1977 mit der Arbeit an einer Dissertation begonnen hatte und seit Juli 1978 ein Graduierten-Stipendium erhielt, bewarb sich mit einem Schreiben vom 8. Mai 1979 um eine von der Beklagten als für fünf Jahre besetzbar ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für die Mitarbeit im Forschungsvorhaben „Probleme des Verhältnisses von Bildungs- und Beschäftigungssystemen sowie in der Lehre”. Auf den Inhalt der in der Zeitung veröffentlichten Ausschreibung wird Bezug genommen (vgl. Bl. 76 d.A.). Das genannte Forschungsvorhaben war auf drei Jahre projektiert.

In seinem Bewerbungsschreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 7 bis 13 d.A.) machte der Kläger unter Hinweis auf seine Magisterarbeit und sein Dissertationsvorhaben deutlich, daß sein Erkenntnis- und Forschungsinteresse im Rahmen des Forschungsvorhabens der ausgeschriebenen Stelle liege.

Von insgesamt 22 Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle wurde der Kläger ausgewählt. Der Auswahl liegt insbesondere eine von der geschäftsführenden Direktorin des Instituts für Bildungs- und Planungswissenschaften des Fachbereichs 2 der Beklagten an den Präsidenten der Beklagten gerichtete Stellungnahme vom 14. Juni 1979 nebst einer „Auswertungsmatrix” zugrunde (vgl. dazu Bl. 77 bis 87 d.A.)

Nachdem die Auswahl auf den Kläger gefallen war, unterbreitete die Beklagte ihm mit Schreiben vom 9. August 1979 mit sofortiger Wirkung ein Beschäftigungsangebot, in dem bereits auf einzelne Bestimmungen des zukünftig abzuschließen den Arbeitsvertrages hingewiesen wurde (vgl. Bl. 88 d.A.).

Unter dem 30. August 1979 schlossen die Parteien schließlich den auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in diesem Arbeitsvertrag sei die vereinbarte Befristung unwirksam. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß seine Beschäftigung auch der Arbeit an seiner Dissertation diene. In diesem Zusammenhang behauptet er, sein Dissertationsvorhaben habe beim Bewerbungsgespräch keine Rolle gespielt, und weist darauf hin, daß die für seine Auswahl unter den Bewerbern maßgebliche Stellungnahme vom 14. Juni 1979 davon ausgehe, die Dissertation stehe kurz vor dem Abschluß. Im übrigen sei ihm von Seiten der Beklagten erklärt worden, die Dissertation sei seine Privatangelegenheit. Es sei auch nicht erörtert worden, wie lange er zur Fertigstellung seiner Dissertation noch benötigen werde.

Weiterhin hat der Kläger behauptet, die vom ihm fünf Jahre lang erbrachte Tätigkeit haue ihm keine Möglichkeit geboten, eine bestimmte Berufsqualifizierung zu erlangen. Er habe auch keinerlei Dienstbefreiung zur Bearbeitung der Dissertation erhalten, sondern arbeite daran in seiner Freizeit.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 31. August 1984 geendet hat, sond...

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