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LAG Berlin Urteil vom 11.02.2003 - 11 Sa 1799/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsklage. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) erfasst nur diejenigen Betriebe, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind.

2. Der Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes als Kläger obliegt es darzulegen und ggf. zu beweisen, dass im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Der entsprechende Vortrag ist erst schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet oder erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.

 

Normenkette

VTV § 48 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 70 Ca 73343/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2002 – 70 Ca 73343/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Er verlangt von der Beklagten Auskunft über die Bruttolohnsummen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe (VTV) in der während des Anspruchszeitraumes geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung für den Zeitraum von Mai 2000 bis Juli 2000; gleichzeitig macht er Entschädigungsansprüche geltend für den Fall, dass die begehrte Auskunft nicht binnen einer bestimmten Frist erteilt wird.

Mit einem am 8. August 2002 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand unter ergänzendem Hinweis auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 (...

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