Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Dolmetscher-Übersetzer

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhandlungs- und Gesprächsdolmetscher im Rahmen polizeilicher Ermittlungen (etwa bei Vernehmungen, Durchsuchungen, Treffen mit Hinweisgebern, Telefonaten, bei der Auswertung von Telefonüberwachung und Tonaufzeichnungen) können nicht dem Unterabschnitt I „Konferenzdolmetscher” des Teils IV der Anlage 1a zum BAT zugeordnet werden und sind deshalb nicht nach der Vergütungsgruppe IIa zu vergüten.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 96 Ca 19267/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. September 2002 – 96 Ca 19267/01 – teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab 1. Januar 1999.

Der Kläger ist seit 11. Oktober 1993 zuletzt nach näherer Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. März 1995 als Übersetzer bei dem beklagten Land tätig und wird ab 1. Januar 1995 nach Vgr. IV a der Anlage 1 a zum BAT Teil IV A II Fallgruppe 2 vergütet.

Er hat am 28. August 1987 die Abschlussprüfung als Diplomsprachmittler Russisch/Englisch an der K.-M.-Universität L. abgelegt; am 26. Juli 1994 bescheinigte das S. Staatsministerium für W. und K., dass sein Abschluss einem solchen gleichwertig ist, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Von 1988 bis 1990 war der Kläger als Konferenzdolmetscher bei der Staatlichen P. der DDR beschäftigt, nachfolgend im W. der DDR. Er wurde ins B. übernommen, in dem er bis Mitte 1993 als Konferenzdolmetscher arbeitete. Seit Oktober 1994 war der Kläger im Sprachendienst des L. im Referat Organisierte Kriminalität für Straftaten von Staatsbürgern der ehemaligen UdSSR eingesetzt, nach seiner Behauptung hauptinhaltlich mit dem Dolmetschen bei Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, so dass er eine nach Vgr. II a BAT zu bewertende Tätigkeit ausübe. Dagegen hat das beklagte Land seinen seit 2. November 1995 wiederholt gestellten Höhergruppierungsanträge nach einer Auswertung der durchgeführten Aufgaben für die Zeit vom 1. November 1996 bis 12. Dezember 1996 und der am 8. Juli 1997 erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) nicht entsprochen und ihm schließlich am 7. Juni 2001 mitgeteilt, das zuständige Fachreferat habe das von ihm ausgeübte Aufgabengebiet „Übersetzer/in” mit Wirkung vom 1. Juni 1994 nach Vgr. IV a (Anlage 1 a zum BAT Teil IV Abschnitt A Unterabschnitt II Vgr. IV a Fallgruppe 2) abschließend bewertet. Ein Aufstieg aus der Vgr. IV a Fallgruppe 2 BAT sei nicht vorgesehen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Vergütung nach Vgr. II a BAT ab 1. Oktober 1993 weiterverfolgt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 13. September 2002 – 96 Ca 19267/01 – hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 1999 Vergütung nach Vgr. II a BAT in der für die jeweilige Vergütung temporär geltenden Fassung zu zahlen und den Beklagten weiter verurteilt, gegenüber dem Kläger den Differenzbetrag zwischen Vgr. IV a zu II a BAT für die Zeit seit 1. Januar 1999 abzurechnen und zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 231 bis 242 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 7. November 2002 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 22. November 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 17. Januar 2003 mit am 15. Januar 2003 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, da die Tarifbestimmungen der Vgr. II a BAT Teil IV Unterabschnitt I (Konferenzdolmetscher) sowie der Vgr. II a BAT Teil IV Unterabschnitt II BAT (Überprüfer und Übersetzer), der Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zu Teil IV Unterabschnitt I (Konferenzdolmetscher) und der Vorbemerkung 1 zu Teil IV Unterabschnitt II BAT unrichtig ausgelegt und angewendet sei und die Klage hinsichtlich des Urteilstenors zu II. bereits unzulässig sei, da dem Antrag eine vollstreckungsfähige Bestimmtheit fehle.

Weder habe das Arbeitsgericht ausgehend von der Vgr. IV a Fallgruppe 2 des Teils IV Abschnitt A II BAT dargelegt, wie welche Voraussetzungen der Vgr. II a zu Unterabschnitt II mit der Tätigkeit des Klägers erfüllt sein sollen, noch dass er die Voraussetzungen der Vgr. II a des Unterabschnitts I (Konferenzdolmetscher) erfülle. Da die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit von Konferenzdolmetschern dem höheren Dienst zugeordnet hätten, werde da...

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