Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der der Gleichstellung in einem besonderen Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Über die Gleichstellung eines Lehrers mit einer in einem EG-Staat erworbenen Lehrbefähigung mit einem deutschen Lehrer ist in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt mit der Folge zu entscheiden, daß die Gerichte für Arbeitssachen ohne einen solchen Gleichstellungsbescheid nicht von der Gleichstellung des Lehrers ausgehen können.
2. Die Einrichtung eines solchen gesonderten Verwaltungsverfahrens im EG-RL-LehrG (Berlin) entspricht Art. 8 der Richtlinie 89/48 EWG, der ebenfalls ein gesondertes Antragsverfahren vorsieht.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 20 Ca 30745/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1997 – 20 Ca 30745/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT erhält, fordert vom beklagten Land eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT, hilfsweise nach der Vergütungsgruppe III BAT. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner in England absolvierten Ausbildung zum Lehrer einem Lehrer gleichsteht, der die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein britischer Staatsangehöriger, ist seit 15. August 1995 als muttersprachliche Lehrkraft im Regelunterricht einer Grundschule des beklagten Landes, nämlich der „E. schule Berlin” tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT und die vom beklagten Land erlassenen „Richtlinien über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis …” vom 20. September 1996 (im folgenden: Lehrer-RL) Anwendung.
Der Kläger besitzt eine nach britischem Recht abgeschlossene insgesamt fünfjährige Ausbildung, die die Lehrbefähigung für Grundschullehrer, für Englisch als Fremdsprache, für Deutsch und Russisch für die Altersstufen 11 bis 18 an Sekundarschulen sowie eine pädagogische Zusatzausbildung umfaßt. Er hat seine Ausbildung an der University of Birmingham mit dem Bachelor of Arts „with Honours Class II (Division II) (German Studies/Russian)” am 9. Juli 1987 abgeschlossen und am 1. August 1992 das „Postgraduale Certificate in Education” der University of London erworben. Wegen der Ausbildungsnachweise einschließlich ihrer Übersetzungen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen (vgl. Bl. 16 bis 22 d.A.).
Mit einem Schreiben vom 26. August 1994 hat der Kläger unter Hinweis auf die Richtlinie 89/48 EG-Vertrag bei der Senatsverwaltung für Schulwesen des beklagten Landes den Antrag gestellt, seine in England erworbene Befähigung für einen Lehrerberuf der Befähigung für ein Lehramt im Lande Berlin gleichzustellen. Diesen Antrag hat die Senatsverwaltung für Schulwesen mit Bescheid vom 24. April 1995, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 45 ff d.A.), abgelehnt und dem Kläger Anpassungsmaßnahmen angeboten. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keine rechtlichen Schritte unternommen und sich auch nicht den vom beklagten Land angebotenen Anpassungsmaßnahmen unterzogen.
Mit seiner dem beklagten Land am 7. August 1997 zugestellten Klage hat der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT hilfsweise nach der Vergütungsgruppe III BAT für die Zeit ab 15. August 1995 gefordert.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine in Großbritannien erworbene Lehrbefähigung sei der deutschen Lehrbefähigung im Hinblick auf die Richtlinie 89/48 EG-Vertrag gleichzustellen, so daß er hinsichtlich seiner Vergütung so zu behandeln sei, als könne er in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dementsprechend stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT, mindestens jedoch nach der Vergütungsgruppe III BAT zu.
Der Kläger hat behauptet, seine in Großbritannien erworbene Lehrbefähigung stehe der Befähigung für die Erteilung von Unterricht an deutschen Gymnasien gleich. Außerdem hat der Kläger behauptet, sämtliche an der E. schule Berlin eingesetzten Lehrer würden eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a bzw. III BAT erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß der Kläger nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 22.867,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1995 zu zahlen,
hilfsweise,
- festzustellen, daß der Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 10.159,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1995 zuzahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist dem vom Kläger erhobenen Anspruch im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
Durch ein Urteil vom 17. Dezember 1997 hat das Arbeitsgericht...