Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz BMT-G II/BMT-G-O

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, das im Ostteil Berlins begründet worden ist, findet der BMT-G-O Anwendung.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Arbeitgeber auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, die ebenfalls im Beitrittsgebiet begründet worden waren, nach einem Einsatz der Arbeitnehmer im Westteil Berlins nach ihrer Rückkehr in den Ostteil der Stadt weiterhin den BMT-G II angewendet hat, denn auch auf diese Arbeitsverhältnisse war wieder der BMT-G-O anzuwenden, es sei denn, arbeitsvertraglich war etwas anderes vereinbart.

3. Aus dem Gleichheitssatz läßt sich die Anwendbarkeit des BMT-G II nicht herleiten, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis der rechtlichen Problematik die Ungleichbehandlung wieder beseitigt.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 58 Ca 39664/96)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Februar 1997 – 58 Ca 39664/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Mai 1995 der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung fand und der Beklagte verpflichtet ist, für diesen Zeitraum die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach BMT-G-O und der Vergütung nach dem BMT-G II an die Klägerin zu zahlen.

Die am 7. Dezember 1953 geborene Klägerin war bei der … im ehemaligen Ostteil Berlins als Raumpflegerin beschäftigt. Zum 3. Oktober 1990 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin vom beklagten Land übernommen. Auch danach war sie zunächst ausschließlich im ehemaligen Ostteil der Stadt auf der Feuerwache … tätig; auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BMT-G-O Anwendung. Die Klägerin erhielt Vergütung nach der Lohngruppe 2a BMT-G-O.

Am 30. Juli 1992 wurden die Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu den Aktenzeichen 6 AZR 11 und 12/92 verkündet, die dem beklagten Land seit Ende Oktober 1992 vollständig vorlagen. Mit einem Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 (Bl. 114–118 d.A.) teilte die Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes mit, daß entsprechend diesen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts auf die Arbeitnehmer, die dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil Berlins beschäftigt würden, der BAT bzw. BMT-G anzuwenden seien. In einem Rundschreiben II Nr. 172/1992 der Senatsverwaltung für Inneres vom 3. Dezember 1992 (Bl. 119–121 d.A.) wurde unter Nr. II. 2. unter anderem folgendes ausgeführt:

„Aus den BAG-Urteilen ergibt sich, daß das Arbeitsverhältnis der Betroffenen vom Tage der Aufnahme ihrer dauerhaften Tätigkeit im Westteil der Stadt von den Regelungen des Tarifrechts West erfaßt wird. Leistungsansprüche können jedoch nur nach Maßgabe der tariflichen Ausschlußfristen erfüllt werden (im Regelfall ab 1. Februar 1992; ein Ausgleich bezüglich bezüglich der in der Vergangenheit geleisteten längeren wöchentlichen Arbeitszeit findet jedoch nicht statt). …”

Bei der … erhielten Arbeitnehmer, die auf nicht absehbare Zeit in den ehemaligen Westteil Berlins abgeordnet worden waren, sowohl während ihrer dortigen Tätigkeit als auch nach ihrer Rückkehr nachfolgend Vergütung nach BAT bzw. BMT-G II.

Das Bundesarbeitsgericht war mehrfach mit Rechtsstreitigkeiten befaßt, bei denen zum Teil das beklagte Land Prozeßpartei war und die sich mit Streitfragen im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nach BAT für Arbeitnehmer befaßte, die dauernd oder vorübergehend im ehemaligen Westteil des Landes eingesetzt waren. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 lag den beiden Grundsatzreferaten der Senatsverwaltung für Inneres des beklagten Landes am 2. und 24. November 1995 vor. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts über das Urteil vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125795 – (das sogenannte …) wurde in Heft Nr. 47 des Betriebsberaters vom 23. November 1995 veröffentlicht. Das Urteil vom 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 – ging beim Rechts- und Prozeßreferat der Senatsverwaltung für Inneres am 3. Januar 1996 ein. Am 15. April 1996 wurde das sogenannte …-Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes zugestellt. Mit Rundschreiben II Nr. 106/1995 vom 18. Dezember 1995 (Bl. 83–86 d.A.) teilten die Senatsverwaltung für Inneres und die Senatsverwaltung für Finanzen unter anderem folgendes mit:

„…

II.

2. Bei allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Tarifgebiet Ost begründet wurden, die nach ihrer Umsetzung in den Westteil nach „Westtarifrecht” behandelt wurden und dann unter Fortzahlung der „Westbezüge” z.B. durch Versetzung, Umsetzung, Arbeitsplatzverlegung usw. in den Tarifbereich Ost zurückgekehrt sind, ist der Differenzbetrag zwischen den „West”- und „Ost”-Bezügen ab sofort nur noch unter dem...

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