Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.08.1988; Aktenzeichen 30 Ca 226/88) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 1988 – 30 Ca 226/88 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
II. Für die Rechtsmittelinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf DM 1.906,– festgesetzt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 15. Mai 1967 als Autoverkäufer in den Diensten der Beklagten. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifvertragschließenden Organisationen. Im Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Am 25. April 1972 schlossen die Parteien als Anhang zum Anstellungsvertrag vom 15. Mai 1967 eine Provisionsvereinbarung, in der es u.a. heißt:
Für jeden Neuwagen zahlen wir 15 % Provision auf die Differenz zwischen Einstands- und Verkaufspreis – Bruttoerlös – unter Ausschluß der Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung von Nachlässen wie z.B. Skonto und Vermittlerprovision usw..
Hinsichtlich der Gebrauchtwagenverkäufe lautet die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 25. April 1972 wie folgt:
Für Gebrauchtwagenverkäufe wird eine Provision von 20 % auf die Differenz zwischen Einstandspreis (Einkaufspreis zuzügl. Kosten) und Verkaufspreis – Bruttoerlös – unter Ausschluß der Mehrwertsteuer, oder 2 % vom Nettoverkaufspreis, sofern diese Rechnung eine höhere Provision ergibt, gezahlt. Die Mindestprovision beträgt DM 60,– und die Höchstprovision DM 500,– aus einem Gebrauchtwagenverkauf auf Gebrauchtfahrzeuge. In Zahlung genommene Fahrzeuge werden nicht berücksichtigt.
Die Beklagte berechnet einen sogenannten Aufbereitungsbetrag für das „Verkaufs-Fertigmachen”, d.h. für das Entkonservieren, die Innen- und Motorraumreinigung, die Ablieferungs- und die kostenlose 1.500 km-Inspektion in Höhe von zur Zeit DM 233,20 je Fahrzeug, den sie in den „Einstandspreis” einstellt.
Der Kläger verkaufte im Jahre 1986 74 Einheiten, im Jahre 1987 78 Einheiten, davon im Dezember 7, sowie bis Juli 1988 insgesamt weitere 47 Einheiten.
In einem Schreiben der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im Deutschen Gewerkschaftsbund vom 23. März 1988, gerichtet an die Beklagte, heißt es:
Betr.: Provisionsregelung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind mit der Wahrnehmung der Interessen von Herrn L. D., C. straße … Berlin …, beauftragt worden.
Wie aus mehreren Abrechnung ersichtlich ist, besteht zwischen Provisionsabrechnung und der Rechnung/Auftrag 5667 v. 16.11.1987 (Ruth Bauschulte) eine Differenz von DM 11.085,88 zu DM 10.852,68 = DM 233,20.
Der Betrag von DM 233,20 fehlt als Provisionsrechnungsgrundlage für die dann zu zahlende Provisionssumme von 15 %. Dies ergibt einen Fehlbetrag von DM 34,98. Diese Summe fehlt unserem Mitglied Monat für Monat pro verkauftem Wagen.
Wir gehen davon aus, daß pro Jahr durchschnittlich 100 Wagen verkauft werden, errechnet sich dann eine Summe v. z.B. DM 3.498,– × 16 Jahre (solange besteht die Provisionsvereinbarung/25.4.72) = DM 55.968,–.
Die von Ihnen einbehaltenen Provisionsbeträge belaufen sich auf eine Gesamthöhe von DM 55.968,–. Diesen Betrag machen wir hiermit geltend u. möchten Sie auffordern, den Betrag auf das Ihnen bekannte Gehaltskonto unseres Mitgliedes zu überweisen.
Wir setzen Ihnen eine Zahlungsfrist bis spätestens Mittwoch, den 06. April 1988.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 23. Juni 1988 eingegangenen und der Beklagten am 6. Juli 1988 zugestellten Klageschrift sowie der am 11. August 1988 der Beklagten zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der rechnerisch unstreitigen Differenz-Prozentbeträge der eingestellten Fertigmachungskosten für die Jahre 1986 bis 1988 begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe die Fertigmachungskosten nicht in den Einstandspreis einstellen. Dieser sei lediglich der Preis, den die Autohersteller den Händlern für die Lieferung der kompletten Fahrzeuge in Rechnung stellten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere für die Neuwagenverkäufe, durften diese zusätzlichen Kosten nicht in die Rechnung gestellt werden. Bei möglichen Unklarheiten der Provisionsregelung gehe dies zu Lasten der Beklagten, da sie sich vorformulierter Vertragsbedingungen bediene. Bei der Änderung der Fertigmachungspauschale von DM 50,– auf DM 233,20 sei der Betriebsrat nicht angehört worden. Mithin sei diese Änderung allein schon aus diesem Grunde rechtsunwirksam.
Von der Berücksichtigung der Fertigmachungspauschale habe er, der Kläger, erst seit dem 23. März 1988 aufgrund eigener Nachforschungen Kenntnis. Deshalb seien die geforderten Beträge auch nicht aufgrund der tariflichen Ausschlußfristen erloschen. Eine Berufung hierauf verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.156,58 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 6. Juli 1988 und weitere DM 822,03 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich...