Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft eines Fitnesstrainers. Angemessene Vergütung. Nettolohnvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Der Betrag von 4.000,00DM brutto = 2.045,17 EUR brutto ist der für einen Fitnessfachwirt mit abgeschlossener Ausbildung, die noch nicht so lange zurückliegt, ortsübliche Lohn i.S.d. § 612 BGB. Dies ergibt die Heranziehung der Vergütungsrichtlinien des DSSV.
Normenkette
BGB §§ 611-612
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 36 Ca 26804/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers gegen das am 29.4.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 36 Ca 26804/01 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.225,85 EUR brutto (zehntausendzweihundertfünfundzwanzig 85/100) abzüglich 2.899,92 EUR netto (zweitausendachthundertneunundneunzig 92/100) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.022,59 EUR seit dem 1.9.2001, auf 2.023,65 EUR seit dem 1.10.2001, auf jeweils 1.515,58 EUR seit dem 1.11.2001 und 1.12.2001 und auf 1.248,53 EUR seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bis zum 15.6.2002 bestanden hat.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19 % und die Beklagte 81 %.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bis zum 5. Juni 2002 bestanden hat, sowie über Entgeltansprüche des Klägers.
Der Kläger war ab Mitte März 2001 zunächst bei der Ehefrau des jetzigen Geschäftsführers der Beklagten, Frau M.-R. B., als Studioleiter in deren Fitnessstudio beschäftigt. Nachdem das Fitnessstudio durch das Gesundheitsamt geschlossen worden war, gründeten der Kläger und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, Herr T. B., Mitte April 2001 die Beklagte unter dem Namen „a. v. L. GmbH” und bestellten den Kläger zum Geschäftsführer. Am 1. Mai 2001 eröffnete die GmbH unter ihrem damaligen Namen in von Frau B. angemieteten Räumen ein Fitnessstudio am Kranoldplatz in Berlin-L. Seither war der Kläger dort als Studioleiter tätig, ggf. mit einer kurzen Unterbrechung Ende Mai/Anfang Juni 2001. Kurz nach Eröffnung des Fitnessstudios gab es Probleme mit dem Namen der GmbH, da bereits eine andere GmbH mit ähnlichem Namen ins Handelsregister eingetragen war und den Namen hatte schützen lassen. Das Fitnessstudio wurde dann für mehrere Wochen nur unter der Bezeichnung „Fitnessstudio” geführt. Am 6. Juni 2001 wurde die Beklagte in „av Fitnessstudio am K. GmbH”, dem jetzigen Namen der Beklagten, umfirmiert. Zugleich wurde Herr T. B. zum neuen Geschäftsführer der Beklagten berufen, da der Kläger zwischenzeitlich als Geschäftsführer zurückgetreten war. Herr B. war mit 90 % an der Gesellschaft beteiligt, der Kläger mit 10 %. Am 26. Oktober 2001 schied der Kläger als Gesellschafter aus. Am 22. März 2002 wurde die Beklagte ins Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger, zu dessen Aufgaben organisatorische Tätigkeiten und die Betreuung der Kunden gehörte, mehrere Trainer und Kursleiter als freie Mitarbeiter. Es wurde im Zweischichtsystem von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet. Die Mitarbeiterin Frau M. stellte dafür monatliche Dienstpläne auf. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, Frau B., die regelmäßig anwesend war, während Herr B. selten im Fitnessstudio war, ließ sich die Dienstpläne vorab jeweils zur Genehmigung vorlegen und nahm auch Änderungen vor. Einmal im Monat führte sie eine Mitarbeiterversammlung durch.
Der Kläger beantragte im Juli 2001 bei der SKG Bank S. einen Kredit und reichte diese einem mit dem Namenszug des Geschäftsführers der Beklagten unterzeichnete Bescheinigung vom 5. Juli 2001 ein, in der es heißt:
„Hiermit bescheinigen wir Herrn A. N., dass er seit dem 01.05.2001 für unser Unternehmen tätig ist und monatlich einen Nettobetrag in Höhe von DM 3.250,00 (i.W. dreitausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark) ausbezahlt bekommen.
Herr N. befindet sich in einem unbefristeten und angekündigten Arbeitsverhältnis.”
Nachdem das Bankinstitut die Bescheinigung nicht für ausreichend hielt, reichte der Kläger einen mit dem Namenszug von Frau B. unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 30. April 2001 ein, wonach sein monatliches Bruttogehalt 5.440,– DM beträgt (Bl. 4 f. d.A.). Der Kläger reichte Quittungen vom 30. Mai, 30. Juni und 31. Juni 2001 über Barzahlungen von jeweils 1.250,– DM als Restgehalt für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 ein sowie für die Monate Mai und Juni 2001 Abrechnungen über jeweils 5.440,– DM brutto. Für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 überwies der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger jeweils 2.000,– DM und gab als Verwendungszweck der Zahlungen zweimal „Gehalt” an.
Am 20. und 25. September 2001 fanden in Anwesenheit von Frau B. Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn B. statt, wobei die Anwesenheit eines K.-D. B. zwischen den Partei...