Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen 86 Ca 43502/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2000; Aktenzeichen 6 AZR 471/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 1997 – 86 Ca 43502/96 – geändert.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. Januar 1996 Zeitzuschläge nach TZ 551 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die beim DeutschlandRadio beschäftigten Arbeitnehmer unter Anrechnung der wegen Wegfalls der Zeitzuschläge gezahlten Ausgleichsleistungen zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war beim R. B., einem Rechtsvorgänger der Beklagten, seit dem 1. Juli 1969 als Tontechniker tätig. Er war dort zuletzt in VergGr. IV Stufe 9 der Vergütungsgruppenregelung (Anlage 1 zum RIAS-VergütTV) eingruppiert und bezog dementsprechend eine monatliche Bruttovergütung von 9.197,– DM nebst einer Treueprämie von 221,– DM. Für Einsätze in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen erhielt der Kläger abgabenfreie Zeitzuschläge.

Nach Zusammenführung des R. B. des D. und Teilen des Senders D. K. wurden die unterschiedlichen Vergütungen der Arbeitnehmer durch Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) vom 17. Mai 1995 in ein neues Vergütungssystem übergeführt. § 4 ÜTV sieht unter der Überschrift Besitzstandswahrung folgende Regelung vor:

Bei der Überführung in die Vergütungsstruktur gemäß dem Allgemeinen Vergütungstarifvertrag darf ein(e) Arbeitnehmer/in gegenüber den bisherigen Ansprüchen zu keiner Zeit schlechter gestellt werden. Zum Besitzstand gehört auch die Erreichung der in der bisherigen Vergütungsgruppe zu erwartenden Endvergütung. Gegebenenfalls sind Besitzstandszulagen zu gewähren.

In einer Protokollnotiz zu diesem § 4 ÜTV heißt es:

Der Besitzstand schließt die Treueprämie ein.

Die nach § 3 ÜTV gebildete Eingruppierungskommission sprach mit Protokoll vom 15. Dezember 1995 nebst Ergänzung vom 31. Januar 1996 unter der Überschrift Wegfall der Zeitzuschläge folgende Empfehlung aus:

„Mitarbeiterlnnen, die in der Vergangenheit einen Anspruch auf Zeitzuschläge hatten und diesen nach den neuen Vergütungsbestimmungen nicht mehr haben, sollen im Sinne der DLF Praxis für den Wegfall der Zeitzuschläge einen Ausgleich in Form von vorgezogenen Stufensteigerungen und/oder durch positive bzw. negative Anpassung eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Wartezeit erhalten. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeitzuschläge ist, daß seit dem 01. Januar 1994 regelmäßig Zeitzuschläge gezahlt worden sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird aus den Zeitzuschlägen eines Zeitraumes von zwölf Monate der monatliche Durchschnitt ermittelt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, für die Durchschnittsermittlung einen einheitlichen Zeitraum für alle Beschäftigten festzulegen, d. h. die zwölf Monate vor dem allgemeinen Überführungstermin 1.7.1995 entsprechend § 2 Punkt 3 a) des Überleitungstarifvertrages.

Liegt der ermittelte monatliche Zeitzuschlagsdurchschnitt unter der Hälfte des Stufensteigerungsbetrages der neuen Vergütungsgruppe, so wird kein finanzieller Ausgleich hergestellt. Der Zeitzuschlagsdurchschnitt wird hingegen in einen Zeitfaktor umgerechnet (zugrundegelegt wird der Stufensteigerungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe) und es erfolgt eine Verkürzung der Wartezeit auf den nächsten Stufensteigerungstermin.

Überschreiten die Zeitzuschläge den halben Stufensteigerungsbetrag wird der finanzielle Ausgleich in der neuen Vergütungsgruppe gegebenenfalls durch Höherstufungen hergestellt. Bei Über- oder Unterschreitung des auszugleichenden Betrages der Zeitzuschläge, erfolgt eine positive bzw. negative Anpassung und damit eine Verlängerung oder Verkürzung der Wartzeit für den nächsten Stufenstep. Hier wird das Verfahren wie bei vorgezogenen Stufen entsprechend angewendet (d. h. das Hinauszögern der Wartezeit auch über 4 Jahre hinaus ist möglich).

Beispiel:

Kommt ein/e Mitarbeiter/in bei der Umgruppierung oder Höhergruppierung in die Endstufe einer nicht zuschlagspflichtigen Vergütungsgruppe, ist kein Ausgleich möglich. Dieser Satz steht einer Härtefallregelung im Einzelfall nicht entgegen.”

In einem weiteren Protokoll vom 6. Mai 1996 hieß es:

„4. Härtefallregelung bei Mitarbeitern, die bei der Umgruppierung in die Endstufe kommen und bei denen ein Ausgleich von Zeitzuschlägen über eine Höherstufung oder Positiv/Negativanpassung der Wartezeit nicht möglich ist. In diesen Fällen wird entsprechend den Verfahrensrichtlinien der Zeitzuschlagsdurchschnitt ermittelt. Dieser Betrag wird über 24 Monate als monatliche Ausgleichszulage gezahlt, und zwar bei schrittweisem Abbau: Im ersten Halbjahr Zahlung von 100 %, im zweiten Halbjahr 75 %, im dritten 50 % ...

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