Entscheidungsstichwort (Thema)
Trocken- und Montagebauarbeiten
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob das Aufstellen von vorgefertigten Bürotrennwänden, die mit Spannschrauben an der Decke befestigt und jederzeit ohne Spuren wieder entfernt bzw. versetzt werden können, unter den Begriff „Trocken- und Montagebauarbeiten” fällt.
Normenkette
VTV-Bau §§ 21, 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.05.2001; Aktenzeichen 98 Ca 65643/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 2001 – 98 Ca 65643/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten mit zwei vom Arbeitsgericht Berlin verbundenen Klagen auf Auskunftserteilung für die Monate März bis Dezember 2000 und auf Entschädigungszahlung nach den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen des Baugewerbes (VTV-Bau) in der seinerzeit geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung in Anspruch. Der Streit geht insbesondere darum, ob der Beklagte zeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten ausführt.
In seiner Gewerbeanmeldung vom 03.03.1998 hat der Beklagte als Tätigkeit angegeben: „Systemmontage/Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster. Türen, Zargen, Regale)”. Von der Handwerkskammer Potsdam wurde er mit dem Gegenstand „Einbau von genormten Baufertigteilen” in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen. In einem „Stammblatt” des Klägers hat er unter dem 30.03.2000 die betrieblichen Tätigkeiten zeitlich wie folgt aufgegliedert: „30 % Systembüromöbel, 70 % Mobile Bürotrennwandsysteme”.
Der Kläger hat, unter Bezugnahme auf eine vom Beklagten selbst unter dem 09.04.2000 abgegebene Beschreibung (Kopie Bl. 45 d. A.), behauptet, der Beklagte habe mit seinem Betrieb im Jahr 2000 zu mehr als 50 % der persönlichen Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten, folgende Arbeiten verrichtet:
- Einbau von Dritten bezogenen „montagefertig” vorgefertigten beweglichen Trennwänden zur Raumaufteilung in Gebäuden, insbesondere Bürohäusern (sogenannte Systemmontagen),
- Einbau von vorgefertigten, von Dritten bezogenen Türzargen aus Aluminium,
- Einbau von vorgefertigten, von Dritten bezogenen Türen.
Darin, so die Auffassung des Klägers, seien Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV-Bau zu sehen.
Der Kläger hat beantragt,
- dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten März 2000 bis Dezember 2000 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigungssumme in Höhe von 9.000,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe im streitigen Jahr zu etwa 50 % der betrieblichen Arbeitszeit freistehende Schalter-, Schrank- und Regalsysteme (sogenannte „Systembüromöbel”), zu weiteren etwa 50 % mobile Bürotrennwandsysteme aufgebaut, die er in bauseits bereits vorhandene Halterungen an Boden und Decken des Gebäudes eingehängt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem das Gebäude vollständig ausgebaut sei, d.h., die Fenster seien ebenso eingesetzt wie die Heizungen angeschlossen, Teppiche verlegt, Wände tapeziert und gestrichen. Die montierten Trennwände würden sowohl im Bürobereich als auch auf Messen eingesetzt, sie seien jederzeit wieder versetzbar, da die Trennwandständer lediglich unten mit Stellfüßen und oben mit Spannschrauben versehen seien. Soweit Türen eingebaut würden, beschränke sich dies auf das Zusammenfügen entsprechend vorgefertigter Trennwandteile, in denen eine entsprechende Aussparung für einen Durchlass der aufzustellenden Trennwand vorgesehen sei.
Durch Urteil vom 29.05.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Die Beschreibung des Beklagten vom 09.04.2000, auf die sich der Kläger selbst stütze, ergebe, dass es sich bei den Bürotrennwandsystemen nicht um Trocken- und Montagebauarbeiten handele, vielmehr um Arbeiten, die dem Aufstellen von Raumteilern bzw. Stellwänden in Großraumbüros vergleichbar sei. Eine feste Verbindung mit Boden oder Decke bzw. eine besondere Standfestigkeit und Schalldämpfung sei nicht zu erkennen. Im Unterschied zu fest eingebauten (nicht tragenden) Leichtbauwänden sei...