Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsvorschrift zu § 3g BAT-O. Rückwirkende Festsetzung des in der Übergangsvorschrift zu § 3g BAT-O maßgeblichen Zeitpunktes

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen ihres normähnlichen Gehalts gelten die Grundsätze für die Zulässigkeit der Rückwirkung von Tarifnormen für die „Feststellung” des maßgebenden Zeitpunkten in der Übergangsvorschrift zu § 3g BAT-O entsprechend

 

Normenkette

BAT-O § 3g; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 13.07.1994; Aktenzeichen 70 Ca 9414/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juli 1994 – 70 Ca 9414/94 – teilweise geändert:

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. April 1994 eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT-O zu zahlen.

 

Tatbestand

Die Parteien, die in erster Instanz auch über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages gestritten und diesen Streit durch einen vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Teil-Vergleich (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 1994 Bl. 72 d.A.) beigelegt haben, streiten nunmehr nur noch über die dem Kläger zustehende Vergütung. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob der Kläger, der von der Beklagten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 1 in der für das sogenannte Beitrittsgebiet geltenden Höhe erhält, dem BAT (West) unterfällt oder – bei Geltung das BAT-O – ja den falls einen Anspruch auf eine Vergütung nach dar Vergütungsgruppe I b BAT-O hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der 36 Jahre alte und der GEW angehörende Kläger ist Tierarzt. Als solcher war er seit 1. September 1986 als wissenschaftlicher Assistent in der Sektion Tierproduktion und Veterinärmedizin der … beschäftigt. Entgegen der im letzten Änderungsvertrag vom 25. September 1991 enthaltenen Bestimmung, wonach der Kläger eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 1 der Bundesbesoldungsordnung erhalten soll, erhielt der Kläger zuletzt von der Humboldt-Universität zu Berlin eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT-O.

Im Hinblick auf die im Fusionsgesetz des Landes Berlin vom 23. Juni 1992 (GVBl., S. 201 ff) angeordnete Zusammenführung der Fachbereiche Veterinärmedizin der Beklagten und der … unterzeichneten die Parteien am 30. April 1993 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 9 f d.A.). Bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages übergab der Kläger dem Vertreter der Beklagten einen schriftlichen Vorbehalt zum Arbeitsvertrag, in dem unter anderem die Minderung seines Genaltes von der Vgr. I b BAT-O bei der Humboldt-Universität zu Berlin auf die Besoldungsgruppe C 1 bei der Beklagten reklamierte. Auf den Inhalt dieses schriftlichen Vorbehaltes vom 30. April 1993 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 11 d.A.).

Auf der Basis dieses zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist der Kläger für die Beklagte als wissenschaftlicher Assistent in der von dieser übernommenen medizinischen Tierklinik/Kleintierpoliklinik tätig, die im Ostteil von Berlin liegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis unterfalle im Hinblick auf den Sitz der Beklagten dem BAT (West); in jedem Falle stehe ihm jedoch kraft Tarifbindung eine Vergütung nach der Vgr. I b BAT-O zu.

Die Entwicklung der für wissenschaftliche Assistenten einschlägigen Tarifbestimmungen des BAT-O stellt sich wie folgt dar:

§ 3 BAT-O:

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

g) Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerisch Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

Übergangsvorschrift zu g):

„Buchstabe g) gilt erst von dem Zeitpunkt an, von dem an in dem jeweiligen Bundesland ein dem Hochschulrahmengesetz entsprechendes Hochschulrecht in Kraft tritt. Der jeweils maßgebende Zeitpunkt wird von den Tarifvertragsparteien festgestellt”

Durch § 1 Nr. 1 c des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum BAT-O vom 25. April 1994 ist die Übergangsvorschrift zu § 3 g BAT-O mit Wirkung vom 1. Mai 1994 gestrichen worden.

In der – von den Tarifparteien nicht unterzeichneten – Niederschrift über die Redaktionsverhandlungen zu diesem Änderungstarifvertrag Nr. 4 ist folgende Feststellung dar Tarifparteien enthalten:

„Gemäß Satz 2 der ab 01.05.1994 gestrichene Übergangsvorschrift zu § 3 g BAT-O stellen die Tarifparteien fest, daß § 3 g BAT-O in den neuen Bundesländern und in Berlin von den nachstehenden Zeitpunkten an gilt:

Berlin mit Wirkung vom 21. Juni 1992

…”

Was den jetzt noch relevanten Teil des Rechtsstreits anlangt, hat der Kläger die Feststellung beantragt,

2. daß auf sein Arbeitsverhältnis bei

der Beklagten der BAT (West) und nicht dar BAT-O Anwendung findet,

hilfsweise

3. daß er in die Ve...

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