Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT/BAT-O Gleichbehandlung. Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
1.) Ein Schreiben des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes, in dem dieser einem Arbeitnehmer die sich – aus Sicht des Arbeitgebers – aus Urteilen des BAG ergebenden Rechtsfolgen für das Arbeitsverhältnis mitteilt, enthält keine den Arbeitgeber bindende Zusage, die einen einzelvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers begründen könnte.
2.) Hat der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter den Anwendungsbereich des BAT sondern des BAT-O fallen, rückwirkend von der VBL abgemeldet, kann ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT-O Anwendung findet, nicht seine rückwirkende Anmeldung bei der VBL oder Schadensersatz wegen der ursprünglich vorhandenen Ungleichbehandlung verlangen.
Normenkette
BAT § 46; BAT-O § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.08.1996; Aktenzeichen 22 Ca 16562/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 1996 – 22 Ca 16562/96 – wird unter Einschluß der Klageerweiterung zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Versicherung des Klägers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBL) bzw. um entsprechenden Schadensersatz.
Der am 28. November 1931 geborene und heute 65 Jahre alte Kläger war seit dem 01. September 1966 als Hauptreferent beim Magistrat von Berlin in der ehemaligen DDR beschäftigt. Aufgrund eines Änderungsvertrages vom 03. Juli 1990 (Ablichtung Bl. 115 d.A.) war der Kläger ab dem 01. Juli 1990 als Mitarbeiter in der Magistratskanzlei des Magistrats von Berlin tätig. Bereits seit dem 07. Juni 1990 wurde der Kläger im Rathaus Schöneberg im Westteil des Landes Berlin beschäftigt, da zwischen der Magistratskanzlei von Berlin (Ost) und der Senatskanzlei von Berlin (West) zur Vorbereitung der Vereinigung beider Bereiche ein gegenseitiger Personalaustausch stattgefunden hatte.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, der Kläger sei kraft Einigungsvertrag ab dem 01. Januar 1991 im Wartestand, der für den Kläger am 30. September 1991 ende. Er könne jedoch zu unveränderten arbeitsrechtlichen Bedingungen auf drei Jahre befristet weiterbeschäftigt werden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens vom 12. Dezember 1990 wird auf die Ablichtung auf Bl. 111, 112 d.A. Bezug genommen. Ab dem 01. Januar 1991 wurde der Kläger von dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin zu einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT-O weiterbeschäftigt. Unter dem 15. Oktober 1991 schlossen die Parteien einen entsprechenden Arbeitsvertrag, in dem eine Befristung für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 vereinbart wurde (Ablichtung Bl. 19, 20 d.A.).
In der Zeit vom 07. Juni 1990 bis zum 31. August 1991 war der Kläger im Rathaus Schöneberg tätig. Seit dem 01. September 1991 wurde der Kläger aufgrund der Dienstsitzverlagerung des Regierenden Bürgermeister von Berlin im Roten Rathaus im Bezirk Mitte von Berlin beschäftigt; am 02. Oktober 1991 war die Dienstsitzverlagerung vollzogen.
Unter dem 14. Februar 1992 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 01. Januar 1992, in dem eine Beschäftigung des Klägers als Angestellter im Bereich des Regierenden Bürgermeisters von Berlin zu einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT-O vereinbart wurde (Ablichtung Bl. 21, 22 d.A.).
Am 30. Juli 1992 wurden die Urteile des Bundesarbeitsgerichts 6 AZR 11 und 12/92 verkündet, die dem beklagten Land seit Ende Oktober 1992 vollständig vorlagen. Mit Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 teilte die Senatsverwaltung für Inneres mit, entsprechend diesen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts seien auf die Arbeitnehmer, die dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil Berlins beschäftigt würden, der BAT bzw. der BMT-G anzuwenden. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Rundschreibens wird auf die Ablichtung auf Bl. 49 bis 53 d.A. Bezug genommen. Am 24. November 1992 fand in der Senatskanzlei eine außerordentliche Personalversammlung statt, in der mitgeteilt wurde, die Beschäftigten der Senatskanzlei seien trotz des zwischenzeitlich erfolgten Wechsels ihrer Dienststelle in den Ostteil Berlins dem vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts begünstigten Personenkreis zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 1992 teilte das beklagte Land dem Kläger unter dem Betreff „Überführung in den Tarifkreis BAT (Wes), hier: Umsetzung des Urteils des BAG vom 30.07.1992” folgendes mit:
„…
wie ich Ihnen bereits in der außerordentlichen Personalversammlung am 24. November 1992 mitg...