Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 03.06.1991; Aktenzeichen 63 Ca 11206/90) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 1991 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 63 Ca 11206/90 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20, Anlage I, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Einigungsvertrag (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 G-EV) ab 03. Oktober 1990 geruht und mit Ablauf des 02. Juli 1991 geendet hat.
Der am … 1932 geborene Kläger war seit dem 01.07.1970 im Ministerium für Sch. – und A. der ehemaligen DDR und danach ab März 1981 im Ministerium für allgemeine M. – und L. sowie F. tätig. Im März 1990 wurden diese Ministerien im Ministerium für M. der ehemaligen DDR zusammengeführt, in dem der Kläger zuletzt als Umweltschutz- und Wasserbeauftragter tätig war. Dieses Ministerium wurde im Frühjahr 1990 in das Ministerium für W. der ehemaligen DDR in der Weise integriert, daß es organisatorisch der Abteilung … zugeordnet wurde, in die auch die weiteren Wirtschaftsministerien, wie das für Sch. und für L. eingegliedert wurden. In der Abteilung … des Ministeriums für W. war ein Referat Umweltschutz eingerichtet, dem der Kläger jedoch nicht zugeordnet wurde.
Der Kläger war nach der Neuorganisation der Wirtschaftsministerien mit den gleichen Arbeitsaufgaben beschäftigt wie früher im Ministerium für M.. Er befaßte sich zuletzt mit dem Einsatz und der rationellen Anwendung von Energie und Wasser sowie Detailfragen des Umweltschutzes und führte diese Arbeitsaufgaben bis Ende August 1990 aus. Die ab September 1990 vorgesehene Null-Kurzarbeit kam wegen des bevorstehenden Inkrafttretens des Einigungsvertrages nicht, mehr zum Zuge. Des letzte Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 2.300,– DM.
Ab April 1990 wurde der organisatorische Aufbau des Ministeriums für W. der ehemaligen DDR nach Beratungen mit Beamten des Bundesministeriums für W. dem Organisationsplan dieses Ministeriums fortlaufend angeglichen, bis er zum Schluß im Aufbau und auch der Bezeichnung der Referate und Abteilungen dem Organisationsplan des Bundesministeriums für W. entsprach.
Im Frühjahr 1990 waren in den damals existierenden sieben Wirtschaftsministerien der ehemaligen DDR rund 5000 Mitarbeiter beschäftigt. Zum 2. Oktober 1990 waren in dem nach Zusammenführung und Integration verbliebenen Ministerium für W. rund 3050 Mitarbeiter und im Ministerium für H. und T. rund 300 Mitarbeiter tätig. Unter den 3050 Mitarbeitern des Ministeriums für W. waren 1100 Mitarbeiter, die aus den im Frühjahr 1990 in das Ministerium für W. integrierten früheren Wirtschaftsministerien stammten.
Im Zuge der schnell voranschreitenden Einigung beider deutscher Staaten bereitete das Bundesministerium für W. ab August 1990 mit dem Ministerium für W. der ehemaligen DDR dessen Auflösung und Abwicklung vor. In einem Schreiben vom 22.08.1990 (Bl. 248 d. A.) teilte der Staatssekretär des Ministeriums für W. sämtlichen Mitarbeitern des Ministeriums mit, daß mit dem Tage der Einheit beider deutscher Staaten es nur ein erweitertes einheitliches W. ministerium geben werde. Es sei jedoch die Bildung einer Dienststelle des W. ministerium in Berlin vorgesehen, mit einer Personalstärke von etwa 300 Mitarbeitern, die durch das Bundeswirtschaftsministerium aus den Ministerien für W., H. und T. bzw. U., N., E. und R. ausgewählt würden. Zugleich wurden die Mitarbeiter in diesem Schreiben aufgefordert, durch Einreichung der Personalunterlagen ihr Interesse an einer Tätigkeit in der künftigen Dienststelle Berlin anzumelden.
Mit Schreiben von 24.09.1990 (Bl. 9 bis 11 c. A.) teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:
„Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 geht die Verantwortung für die zentralen Staatsorgane und die dort Beschäftigten auf die Bundesregierung über. Nach der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung wird damit der Bundesminister für W. für den Geschäftsbereich des Ministeriums für W., des Ministeriums für H. und T. sowie der E. abteilung des Ministeriums für U., N., E. und R. einschließlich ihrer nachgeordneten Einrichtungen verantwortlich.
Wegen Umstrukturierung und Wegfalls von Aufgaben der zentralen Verwaltungseinrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik ist es nicht möglich, alle bestehenden Beschäftigungsverhältnisse nach dem 03. Oktober 1990 unverändert weiterzuführen.
Ich gebe Ihnen davon Kenntnis, daß auch das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 ruht. Während des Ruhens werden die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere die Verpflichtung zur Arbeitsleistung einerseits und zur Vergütungszahlung andererseits gru...