Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerkschaftssekretär beim Bundesvorstand des DGB
Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung eines Beschäftigten mit einer im Tätigkeitskatalog der AAB beim Bundesvorstand des DGB nicht vorgesehenen Tätigkeit.
Normenkette
AAB des DGB
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 12.04.2001; Aktenzeichen 63 Ca 19883/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. April 2001 – 63 Ca 19883/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wird seit dem 15. Dezember 1992 als „Projektmitarbeiter” für ein Projekt der Abteilung B. Bildung beim Bundesvorstand des Beklagten in Berlin beschäftigt. Er erhält aufgrund seines Anstellungsvertrags (Ablichtung Bl. 8 und 9 d.A.) Gehalt der Gruppe 7 der Gehaltstabelle im Anhang zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Beklagten (AAB; Ablichtung Bl. 38–42 und 107–116 d.A.), deren Anwendung im Anstellungsvertrag ebenfalls vereinbart ist.
Der Kläger ist der Ansicht, Anspruch auf Gehalt der Gruppe 9, zumindest aber der Gruppe 8 zu haben. Dazu hat er erstinstanzlich die Ansicht vertreten, überwiegend die Tätigkeit eines Abteilungs- oder zumindest Sachgebietssekretärs auszuüben, und dazu auf seine Mitgliedschaft in 19 Gremien, die Entwicklung und Durchführung von Lehrgängen im Rahmen des Projekts „Weiterbildung und Betreuung von Arbeitnehmern” und die Betreuung von Arbeitnehmervertretern in den Prüfungsausschüssen der sog. Neuen Bundesländer verwiesen. Zumindest sei seine Tätigkeit mit der eines Kollegen vergleichbar, der als Mitarbeiter eines BMWW-Projektes in Hannover beschäftigt werde und ein Gehalt nach Gruppe 9 erhalte.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der zuletzt am 8. Juni 1977 geänderte Tätigkeitskatalog im Anhang der AAB sei nicht justiziabel, weil sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang ausreichend deutliche Unterscheidungsmerkmale zwischen den in Betracht kommenden Gruppen entnehmen ließen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Vergütung ausgehandelt hätten. Dass der Beklagte nach einem bestimmten System vorgehe, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihm am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Juni 2001 eingelegte und am 19. Juni 2001 begründete Berufung des Klägers. Er verweist auf § 5 Nr. 1 AAB, wonach sich die Eingruppierung aus dem Tätigkeitskatalog ergebe, und meint, dass daneben kein Raum für abweichende individuelle Regelungen bestehe. Da er vorwiegend Aufgaben in Ausschüssen und Gremien wahrnehme, bei denen es gemäß der Ausschreibung seiner Stelle (Ablichtung Bl. 57 d.A.) um eine permanente fachliche und gewerkschaftspolitische Betreuung der Beauftragten des Beklagten gehe, komme seiner Tätigkeit die erforderliche Außenwirkung zu, weshalb er nicht bloß Sachbearbeiter, sondern Gewerkschaftssekretär sei. Da der Tätigkeitskatalog eine Beschäftigung von Gewerkschaftssekretären beim Bundesvorstand nicht vorsehe, liege insoweit eine Regelungslücke vor, die nach dem System dieses Katalogs dahin zu schließen sei, dass eine Bezahlung nach einer höheren Vergütungsgruppe als für Gewerkschaftssekretäre auf Kreis- oder Landesebene vorgesehen worden wäre.
Mit seinen Ausführungen zur identischen Tätigkeit seines in Hannover beschäftigten Kollegen habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn seit Rechtshängigkeit entsprechend Vergütungsgruppe 9 der AAB des Beklagten zu bezahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, ihn nach Vergütungsgruppe 8 der AAB des Beklagten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Öffnungsklausel für bestimmte, nicht beispielhaft aufgeführte Beschäftigtengruppen in § 1 Nr. 1 Satz 2 AAB und darauf, dass der Tätigkeitskatalog nicht durchweg Steigerungen der Vergütung für gleichartige Tätigkeiten in den verschiedenen Organisationsebenen enthalte. Für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung des Klägers spreche auch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, an der dieser noch weiterhin festhalte. Zudem sei der Kläger kein Gewerkschaftssekretär. Bereits seine arbeitsvertragliche Bezeichnung als „Projektmitarbeiter” verdeutliche, dass es sich hier um eine Sachbearbeitertätigkeit handele. Eine Darstellung und Vertretung gewerkschaftspolitischer Ziele obliege dem Kläger nicht. Er betreue vier bis fünf von insgesamt 35 Einzelprojekten, für die er Seminarprogramme als Entwurf zu erstellen habe. Verantwortlich für diese Projekte und deren Repräsentation nach außen sei die Vorgesetzte des Klägers. Bei den vom Kläger bezeichneten Konferenzen habe es sich um gewerkschaftsinterne Veranstaltungen gehandelt. Lediglich ein- bis zweimal jährlich habe der Klä...