Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen 94 Ca 7987/94) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes werden das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin von 27. Mai 1994 – 94 Ca 7987/94 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen tariflicher Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist Mitglied der Genossenschaft der Deutschen Bühnen-Angehörigen. Er ist aufgrund des Arbeitsvertrages von 23. November 1989 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Erster Konzertstimmer/Klavierbaumeister am … Berlin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.800,00 DM tätig.
Der Kläger ist für die fachgerechte und qualitätsgerechte Ausführung von verschiedenen Konzertstimmungen für die jeweils stattfindende künstlerische Produktion in den Spielstätten des … verantwortlich. Hierbei hat er sich nach den Vorstellungen der Künstler zu richten. Während der aufgeführten Konzerte befindet er sich im Konzertsaal oder hinter der Bühne am Inspizientenpult, um die Instrumente bei etwa auftretenden Problemen nachzustimmen. Daneben obliegen dem Kläger im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe u.a. die Obhutspflicht über die Instrumente, die Teilnahme an Wochenplankoordinierungen, die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Verhandlungen über Reparaturmaßnahmen.
Mit Schreiben vom 17. November 1992 teilte die Senatsverwaltung für … dem Kläger mit, er sei ab dem 01. Juli 1991 in die Lohngruppe 8, Fallgruppe 1 BMT-G-C eingruppiert. Hiergegen erhob der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. November 1992 Einspruch und begehrte Zahlung einer Vergütung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Normalvertrages Solo (fortan: NV Solo). Hierbei bezog sich der Kläger auf die Bestimmungen des am 01. Juli 1991 in Kraft getretenen Tarifvertrages vom 18. Juni 1991 zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet (im folgenden: Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen), abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deut scher Bühnen-Angehörigen sowie der IG Medien – Druck und Papier.
Das von dem Kläger zunächst angerufene Bezirks-Bühnenschiedsgericht Berlin wies seine auf Gagenerhöhung gerichtete Klage durch Schiedsspruch vom 05. November 1993, der rechtskräftig ist, als unzulässig ab.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 09. März 1994 eingegangenen Klage hat der Kläger die sich aus dem Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen ergebenden Erhöhungsbeträge seines Gehalts für den Zeitraum vom 01. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt 17.280,00 DM brutto nebst Zinsen hierzu begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis unterfalle den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anhebung der Gagen. Dieser Tarifvertrag setze nicht die Geltung des NV Solo voraus. Er gehöre aufgrund seiner Tätigkeit als Erster Konzertstimmer zu den „sonstigen Personen” i. S. von § 1 Ziff. 2 des NV Solo, da er überwiegend künstlerisch tätig sei. Auch die Dramaturgen und die Inspizienten beim Schauspielhaus Berlin sowie ein dort tätiger Repetitor erhielten Zahlung einer Vergütung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des NV Solo. Auch habe ein am … beschäftigter Konzertstimmer die Gagenerhöhung nach dem Tarifvertrag erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 17.280,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 01. August 1992 zu zahlen;
hilfsweise
festzustellen, daß er entweder in die Vergütungsgruppe III oder hilfsweise in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei, und weiterhin die Feststellung, daß ihm die Theaterbetriebszulage gemäß Tarifvertrag vom 25. Juli 1991 zustehe.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anhebung der Gagen nicht erfaßt. Er falle als Erster Konzertstimmer nicht unter die Bestimmungen des NV Solo. Hierzu bedürfe es des – hier unstreitig fehlenden – Abschlusses eines Arbeitsvertrages nach dem NV Solo. Jedenfalls handele es sich bei dem Kläger um keine Person in „ähnlicher Stellung” nach § 1 Ziff. 2 NV Solo. Auch sei das Schauspielhaus kein stehendes Theater.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 1994 der vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Zahlungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der verfolgte Anspruch auf Gehaltserhöhung gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Anhebung der Gagen zu. Der Tarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, denn es handele sich beim Kläger um ein Bühnenmitglied i. S. des NV Solo, was ausreichend sei. Seine Arbeit stehe unmittelbar im Zusammenhang mit den Vorstellungen auf der Bühne, im Vordergrund seines Aufgabengebietes stünden künstlerische Aufgaben. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wi...