Entscheidungsstichwort (Thema)
befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrunderfordernis. studentische Hilfskraft. Übergangsregelung
Leitsatz (amtlich)
befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrunderfordernis
studentische Hilfskraft, Übergangsregelung
Normenkette
HRG §§ 57a, 57b i.d.F. bis 22.2.02; TzBfG § 14; HRG §§ 57e, 57f i.d.F. ab 15.08.02
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2003 – 86 Ca 8083/03 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht oder ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung am 28. Februar 2003 beendet worden ist.
Der am … 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten als studentische Hilfskraft mit zuletzt 80 Monatsstunden zu einer Bruttomonatsvergütung von 878,40 EUR beschäftigt.
Die Beschäftigung begann am 01. Oktober 1998 aufgrund bis zum 30. September 1999 befristeten Vertrages vom 21. Oktober 1998 (Bl. 12 d. A.). Aufgrund Vertrages vom 05. Januar 2000 (Bl. 13 d. A.) wurde der Kläger in der Zeit vom 22. November bis 17. Dezember 1999 erneut befristet beschäftigt. Mit Vertrag vom 02. Februar 2000 (Bl. 14 d. A.) vereinbarten die Parteien die befristete Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. März 2001, wobei im Zeitraum vom 01. August bis 30. September 2000 das Stundenvolumen aufgestockt worden ist (Vertrag vom 01. August 2000, Bl. 15 d. A.) und der Kläger ab 16. November 2000 bis 31. März 2001 auf Antrag des Personalrats der studentischen Beschäftigten diesem zugeordnet wurde.
Am 30. März 2001 schlossen die Parteien einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01. April bis 31. Juli 2001 (Bl. 18 d. A.), am 31. Juli 2001 einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01. August bis 30. September 2001 (Bl. 20 d. A.) und am 26. September 2001 für die Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. März 2002 (Bl. 22 d. A.).
Am 22. März 2002 (Bl. 23 d. A.), 29. Juli 2002 (Bl. 25 d. A.) und 25. September 2002 (Bl. 27 d. A.) vereinbarten die Parteien die befristete Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis 31. Juli, 30. September 2002 und zuletzt bis zum 28. Februar 2003.
Der Kläger ist seit 01. April 2001 von seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Personalrates der studentischen Beschäftigten (teilweise) freigestellt (Bl. 17, 19, 21, 24, 26, 28 d. A.).
Mit Schreiben vom 11. November 2002 (Bl. 29 d. A.) beantragte der Kläger die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 57 b IV HRG (n. F.); dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 (Bl. 30 und 31 d. A.) ab.
Der Kläger wendet sich mit seiner bei Gericht am 21. März 2003 eingegangenen Klage gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.
Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 26. September 2001 und nicht die Vereinbarung vom 25. September 2002 sei der Befristungskontrolle zu unterziehen. Dies habe zur Folge, dass das HRG in der bis zum 22. Februar 2002 gültigen Fassung Anwendung finden müsse und nach § 57 b HRG a. F. sei für die Befristung ein Sachgrund sowie die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag erforderlich gewesen. Hieran fehle es jedoch, so dass die Befristungsabrede unwirksam sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger bis zum 31. Juli 2003 zu verlängern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, maßgeblich für eine Befristungskontrolle sei nicht der Vertrag vom 26. September 2001, sondern vielmehr die Vereinbarung vom 25. September 2002 mit der Folge, dass das HRG in der ab 23. Februar 2002 bzw. ab 15. August 2002 gültigen Fassung anzuwenden sei. Danach sei auf studentische Hilfskräfte nicht § 57 b, sondern § 57 e HRG n. F. sowie die Übergangsregelung des § 57 f Abs. 3 HRG n. F. anwendbar. Danach sei die getroffene Befristungsabrede wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21. März 2003 und 1. Juli 2003 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2003 verwiesen.
Durch Urteil vom 29. Juli 2003 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2003 sei wirksam, denn diese habe gemäß den §§ 57 e, 57 f Abs. 3 HRG n. F. keines Sachgrundes bedurft. Unabhängig davon welche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich zu prüfen sei, habe zur Zeit des Abschlusses des letzten Verlängerungs...