Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Keine wirksame Befristung, wenn keine konkrete Beziehung zwischen der Arbeitsaufgabe des vorübergehend verhinderten Arbeitnehmers und der des Vertreters besteht und der Vertreter für den in seinem Arbeitsvertrag genannten Vertretenen nicht im Rahmen einer Einzelvertretung beschäftigt wird.
2. Keine wirksame Befristung bei Vertretung im Rahmen einer Gesamt Vertretung im Schulbereich.
3. Zur Frage, ob sich ein Vorbehalt, den der Arbeitnehmer hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristung erklärt hat, auch auf den Umfang seiner Arbeitszeit bezieht.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 86 Ca 25274/96) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.12.1996 – 86 Ca 25274/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 03.08.1996 bzw. den 02.08.1997.
Der Kläger war seit dem 26.02.1993 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Lehrkraft an der Berliner Schule in der Tätigkeit eines Studienrats an berufsbildenden Schulen zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.300,– DM beschäftigt.
Der Beklagte setzte den Kläger seit Beschäftigungsbeginn am 1. OSZ (Büro Wirtschaft und Verwaltung) ein. Dort unterrichtete der Kläger Sport und Sozialkunde.
In dem Arbeitsvertrag vom 17.08.1993 vereinbarten die Parteien unter anderem eine Vollbeschäftigung des Klägers mit 23 Pflichtstunden pro Woche für die Dauer der Abwesenheit der Lehrkraft Frau S. wegen Erkrankung bis längstens zum 23.06.1993 sowie die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Fotokopie (Bl. 15, 16 d. A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis mehrmals einverständlich.
Mit dem Vertrag vom 11.08.1995 (Bl. 12, 13 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers über den 12.08.1995 hinaus mit 23/23 Wochenunterrichtsstunden für die Dauer der Beurlaubung des Herrn S. (2. OSZ) wegen Sabbatical bis 03.08.1996.
Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 31.03.1995 (Bl. 78 d. A.) war Herr S. in der Zeit vom 29.06.1995 bis zum 19.06.1996 vom Dienst freigestellt. Herr Stosno unterrichtete nach Angaben des Klägers zuvor am 2. OSZ die Fächer Datenverarbeitung und Sozialkunde.
Mit der am 27.06.1996 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein über den 03.08.1996 hinaus dauerndes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der Vereinbarung vom 11.08.1995 besteht.
Unter dem 07.08.1996 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung des Klägers vom 04.08.1996 bis 02.08.1997 mit 15 von 23 Wochenunterrichtsstunden für die Dauer der Abwesenheit des Herrn Sch. wegen Beurlaubung. Der Kläger unterzeichnete diesen Vertrag unter Abgabe folgender Vorbehaltserklärung vom 05.08.1996:
„Ich stimme der Befristung des neuen Arbeitsvertrages nicht zu. Nach meiner Auffassung sind auch die bisherigen Befristungen unwirksam.”
Mit dem Schriftsatz vom 12.11.1996 (Bl. 80, 81 d. A.) hat der Kläger in einem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Vertrages vom 07.08.1996 über den 02.08.1997 hinaus besteht.
Der Kläger hat vorgetragen, ein sachlicher Grund für die Befristung sei nicht gegeben, da die Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung nicht wegen Vertretungsbedarfs vorgenommen sei, insbesondere habe er nicht Herrn S. vertreten.
Im Kammertermin am 11.12.1997 hat der Beklagte erklärt, er sei bereit, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Befristungsrechtsstreits zu den Bedingungen desjenigen Vertrages weiterzubeschäftigen, den das erkennende Gericht im Falle des Obsiegens des Klägers als grundlegend für das unbefristete Arbeitsverhältnis ansehe.
Der Kläger hat nach Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrags beantragt.
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein über den 03. August 1996 hinaus dauerndes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen der Vereinbarung vom 11. August 1995 besteht,
hilfsweise,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein über den 02. August 1997 hinaus dauerndes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 07. August 1997 besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtlich nicht zu beanstanden gehalten, weil der Kläger personalwirtschaftlich der zu vertretenden Lehrkraft zugeordnet worden sei und Beschäftigung sich im übrigen am Gesamtvertretungsbedarf im Bereichschäftigung sich im übrigen am Gesamtvertretungsbedarf im Bereich des Landesschulamts orientiert habe.
Mit dem Urteil vom 11...