Entscheidungsstichwort (Thema)

Privat-Arbeitsverträge zwischen in der Forschung tätigen Hochschulmitgliedern und wissenschaftlichen Mitarbeitern bei sogenannten Drittmittelprojekten. Allen Parteivertretern zugestellt am 1.8.85

 

Leitsatz (amtlich)

1) Schließt ein Hochschullehrer mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einen „Privat-Arbeitsvertrag” im Rahmen eines sogenannten Drittmittelprojektes der Deutschen Forschungsgemeinschaft ab, so ist in der Regel Arbeitgeber der betreffende Hochschullehrer.

2) In derartigen Fällen liegt auch kein mittelbares Arbeitsverhältnis zur wissenschaftlichen Hochschule vor.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.02.1985; Aktenzeichen 19 Ca 135/84)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Februar 1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 19 Ca 135/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1944 geborene Klägerin, die im Jahre 1968 ihre Diplomprüfung im Fach Psychologie bestand, war in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum 31. Dezember 1972 am Institut für P. der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Hilfsassistentin bzw. wissenschaftliche Assistentin im Angestelltenverhältnis tätig, und zwar aufgrund von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen.

In der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1977 fand die Klägerin bei der Beklagten eine Beschäftigung als vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin, und zwar zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages und mit Wirkung vom 1. Februar 1973 im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

Auch nach dem 31. Dezember 1977 setzte die Klägerin am Institut für P. der Beklagten ihre wissenschaftliche Tätigkeit fort, allerdings auf der Grundlage von insgesamt elf befristeten sogenannten Privatarbeitsverträgen mit beamteten Hochschullehrern der Beklagten. Der letzte bisher abgeschlossene Privatarbeitsvertrag mit Herrn Prof. Dr. W. ist für die Zeit vom 1. Juni 1984 bis zum 31. März 1986 abgeschlossen worden. Daneben arbeitet die Klägerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages 20 Stunden wöchentlich im schulpsychologischen Dienst beim Bezirksamt Z. von Berlin.

Der Privat-Arbeitsvertrag mit Prof. Dr. W. über 20 Wochenstunden – die Vergütung richtet sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT – betrifft ein sogenanntes Drittmittelprojekt, das im wesentlichen von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in B./Bad G. durch eine sogenannte Sachbeihilfe finanziert wird. Das Drittmittelprojekt betrifft das Thema „Entwicklung und Prüfung einer Theorie der Verhaltensintegration in Triaden für die intendierten Anwendungen” „Eltern-Kind-Interaktion” und „Face-to-face-Interaktion”. Leiter der Forschungsarbeit und Empfänger der Sachbeihilfe der DFG ist der Hochschullehrer, der gemäß ausdrücklicher Vereinbarung im Privat-Arbeitsvertrag auch Arbeitgeber der Klägerin ist. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft ausdrücklicher Vereinbarung in dem formularmäßigen Vertrag nach einem DFG-Muster der Bundesangestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge. Es werden die im öffentlichen Dienst üblichen Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt. Auch können die üblichen Essenszuschüsse sowie unter den üblichen besonderen Voraussetzungen Trennungs- und Umzugsvergütungen nach dem BAT gewährt werden. Die Laufzeit des Vertrages ist auf die für die Sachbeihilfe der DFG vorgesehenen Zeit befristet. Die Beklagte behandelt die Klägerin als Mitglied ihrer Körperschaft und gewährt ihr das aktive Wahlrecht zu den Hochschulgremien.

Die vor dem jetzigen Privat-Arbeitsvertrag mit Herrn Prof. Dr. W. abgeschlossenen weiteren zehn befristeten Privat-Arbeitsverträge mit ihm oder mit Frau Prof. Dr. M. betrafen gleichfalls Forschungsprojekte, die von der DFG gefördert wurden. Nach den Darlegungen der Klägerin erbringt sie ihre Arbeiten schon seit 1974 stets in demselben Forschungsprojekt.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 26. Oktober 1984 eingegangenen und der Beklagten am 13. November 1984 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sie in einem unmittelbaren, unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß davon ausgegangen werden müsse, daß sie in Wahrheit die fraglichen Arbeiten unmittelbar für die Beklagte und nicht für die in den Privat-Arbeitsverträgen als vertragsschließende Parteien genannten Hochschullehrer geleistet habe. Die in den Diensten der Beklagten stehenden Hochschullehrer seien zumindest rechtlich als Mittelspersonen der Beklagten anzusehen, so daß im Grundsatz von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis ausgegangen werden müsse, zumal die Durchführung des fraglichen Forschungsprojektes zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Hochschullehrers gehöre.

Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, sie habe mit dem Abschluß derartiger Privat-Dienstverträge nichts zu tun. Sie habe jedenfalls keineswegs zuzulassen brauchen, daß ihre Beamten oder Arbeitnehmer si...

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