Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsausgleich bei Beitragsforderungen. Beratungsverschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen möglicherweise zu Unrecht an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG gezahlten Beiträgen steht entgegen, wenn die VVaG sich den Ansprüchen der ehemaligen Beschäftigten der Beitragszahlerin ausgesetzt sieht. Dann nämlich fehlt es an der Bereicherung der VVaG.

 

Normenkette

BGB § 812

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 98 Ca 74499/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 10 AZR 1057/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. August 2005 – 98 Ca 74499/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) im Wesentlichen auf Beitragsrückzahlung und Kontenberichtigung für die Zeit von September 1990 bis Februar 1994 mit der Begründung in Anspruch, bei ihrer Niederlassung Leipzig/Markkleeberg habe es sich um eine selbständige Niederlassung gehandelt, so dass diese dem Beitrittsgebiet zuzuordnen gewesen sei und die Beklagten die auf der Grundlage des Verfahrenstarifvertrages Berlin gezahlten Sozialkassenbeiträge ohne rechtlichen Grund erhalten hätten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Baugewerbes mit mehreren in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin-West gelegenen Betriebsstätten und nimmt seit Jahren am tarifvertraglich geregelten Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil.

Der Beklagte zu 1) ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Bestimmung die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist. Die Beklagte zu 2) ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

Mit einem Schreiben vom 25. Mai 1989, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 274 d.A.) verwiesen wird, wandte sich die Klägerin an den Beklagten zu 1), teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, eine Sitzverlegung nach Berlin vorzunehmen und bat um Mitteilung einer Mitgliedsnummer. Mit dem Schreiben vom 6. Juni 1989 (Bl. 275 d.A.) übersandte der Beklagte zu 1) der Klägerin zur Information eine Broschüre und erbat unter anderem die Übersendung des ausgefüllten Stammblatts. Ein Anschreiben des Beklagten zu 1) – Büro Berlin –, gerichtet an die „St. Baugesellschaft mbH & Co. i.Grd. Berlin über die St. Baugesellschaft mbH & Co. KG H.” vom 28. Juni 1989 (Bl. 278 d.A.) enthielt die Mitteilung der Betriebskenn-Nummer der Klägerin, sowie den Hinweis auf weitere Informationen im Leitfaden der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, Büro Berlin, für das Jahr 1989 und in der Sammlung „Sozialkassentarifverträge Berliner Baugewerbe”.

Mit Vertrag vom 17. Mai 1990 (Bl. 465 f. d.A.) stellte die Klägerin Herrn G. als Leiter der zu gründenden Niederlassung Leipzig/Markkleeberg ein, der in der Folgezeit mit zunächst drei, später mit zeitweise bis zu elf gewerblichen Arbeitnehmern für die Klägerin in Markkleeberg tätig war. Büro und Lager unterhielt die Niederlassung bis zum Bezug des Objekts am Werksbahnhof in 04442 Zwenkau im November 1992 im Privathaus des Niederlassungsleiters. Die Gewerbeanmeldungen vom 1. Juli 1990 (Bl. 748 d.A.) sowie vom 2. Januar 1993 (Bl. 749 d.A.) wiesen die Niederlassung als unselbständig aus.

Mit einem Schreiben vom 6. Januar 1993 (Bl. 107 f. d.A.) an die Niederlassung Markkleeberg wies der Beklagte zu 1) auf das Sozialkassenverfahren für die neuen Bundesländer hin und bat um Übermittlung u.a. des ausgefüllten Stammblatts. Mit dem Schreiben vom 19. Januar 1993 (Bl. 111 d.A.) teilte die Klägerin – Niederlassung Norderstedt – dem Beklagten zu 1) mit, dass sie als in Berlin ansässige Firma mit der Betriebsstätte Markkleeberg seit 1. Juni 1989 bei der ZVK in Berlin erfasst sei, so dass die Bearbeitung der zugesandten Unterlagen nicht notwendig werde.

In einem Schreiben vom 9. März 1993 (Bl. 105 f. d.A.) teilte die Klägerin – unter Hinweis auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Beklagten zu 1) vom Vortag – mit, dass sie ihre Personalabteilung/Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in Norderstedt schließen und die Beitragsentrichtung zu ihrem Betriebskonto für die Arbeitnehmer ihrer Niederlassungen (unselbständige Betriebsstätten) zum 31. März 1993 einstellen und ab 1. April 1993 die Geschäftsbereiche Berlin und Bremen mit jeweils einer Lohnbuchhaltung und getrennten Rechnungswesen bilden werde. Die Klägerin beantragte Beitragsentrichtungen und Erstattungen für die Niederlassungen Berlin, Hannover, Leipzig und Magdeburg unter dem bisherigen Betriebskonto abzuwickeln und für die Niederlassungen Bremen, Hamburg und Leverkusen ein neues Betriebskonto einzurichten. Dies geschah dann auch.

In den Jahren von 1990 bis 1994 leistete die Klägerin an den Beklagten zu 1) in Anwendung des Verfahrenstarifvertrags Berlin Beiträge auf der Grund...

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