Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem künstlerischen Mitarbeiter nach § 53 HRG zur Weiterbildung im Sinne von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG im Beitrittsgebiet vor dem 30.9.1993
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 57f HRG (Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 d zum EV), wonach Arbeitsverhältnisse u.a. mit künstlerischen Mitarbeitern im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 30.9.1993 nicht (u.a.) aus dem Sachgrund der Weiterbildung gemäß § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG befristet werden konnten, betrifft allein die Befristungsmöglichkeit nach Bundesrecht.
Demgegenüber war es möglich, auch schon vor dem 30.9.1993 auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen – hier § 11 ErgänzungsG zum Berliner Hochschulgesetz – ein derartiges Arbeitsverhältnis nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG zu befristen. Dies folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG (Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 e) aa) aaa) zum EV), wonach binnen einer Frist von drei Jahren nach der Wiedervereinigung für das Beitrittsgebiet den Vorschriften des HRG entsprechende Landesgesetze zu erlassen waren.
Normenkette
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1, § 57f; EV Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschn. II Nr. 2d; HRG § 72 Abs. 1 S. 3; EV Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschn. II Nr. 2 e) aa) aaa); ErgänzungsG zum Berliner Hochschulgesetz § 11
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 91 Ca 26818/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 1997 – 91 Ca 26.818/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger war seit dem Jahre 1983 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger (der früheren Kunsthochschule der ehemaligen DDR) als künstlerischer Mitarbeiter tätig. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 schlossen der Beklagte, vertreten durch die Kunsthochschule Berlin-… und der Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag über dessen Tätigkeit als künstlerischer Oberassistent. In Zusammenhang mit dem Ergänzungsgesetz zum Berliner Hochschulgesetz und dem Hochschulpersonal-Übernahmegesetz wurde in der Kunsthochschule eine Struktur- und Berufungskommission gebildet. Diese beriet und entschied in ihrer Sitzung am 29./30. April 1993 über den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Rechtsverhältnis nach den Berliner Hochschulgesetz. Sie empfahl die Übernahme des Klägers als künstlerischer Mitarbeiter gemäß § 110 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz. Für den Bereich der künstlerischen Grundlagen hatte die Struktur- und Berufungskommission insgesamt fünf Stellen, zwei unbefristete und drei befristete Qualifikationsstellen vorgesehen. Die Personalkommission der Kunsthochschule entsprach der Empfehlung der Struktur- und Berufungskommission mit Beschluß vom 12. Juli 1993. Dementsprechend schlossen die Parteien am 3. September 1993 einen für die Zeit vom 9. August 1993 bis zum 31. August 1996 befristeten Arbeitsvertrag. Als Gründe für die Befristung ist im Vertrag angeführt:
„Das Arbeitsverhältnis ist aus dem Grund gemäß § 57b Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) befristet und endet spätestens am 31. August 1996, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
…
§ 3
(1) Dem künstlerischen Mitarbeiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Mitarbeit bei der Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Übungen und Übernahme von Lehraufträgen gemäß § 3 WissMAVO.
(2) Die Beschäftigung dient auch
– der beruflichen Weiterbildung durch Arbeiten auf dem Gebiet der Kleinplastik, insbesondere der Beschäftigung mit dem Wachs-Ausschmelzverfahren und der Guß-Medaille.
(3) Der Umfang der Lehrverpflichtung beträgt 9 Lehrveranstaltungsstunden. …”
Auf Antrag des Leiters der Abteilung „Künstlerische Grundlagen”, dem Kläger für das Wintersemester 1993/1994 zu seinen neuen Lehrveranstaltungen zusätzlich unentgeltliche Lehraufträge im Umfange von weiteren neun Stunden zu übertragen, erwiderte die Kanzlerin der Kunsthochschule mit Schreiben vom 6. Oktober 1993:
„…
meine Zusage der Genehmigung unentgeltlicher Lehraufträge an die Herren … und … gilt natürlich nur bei Erfüllung der entsprechenden Rechtsvorschriften.
Nach § 3 der Verordnung über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist der Mitarbeiter für seinen Lehrauftrag von anderen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Des weiteren haben die Betroffenen schriftlich zu bestätigen, daß sie freiwillig und in Kenntnis der Nicht-Vergütung den Lehrauftrag übernehmen. Diese Bestätigung ist bitte Frau Reißig zu übersenden.
Ich darf Sie daher bitten, mir Art und Umfang der Entlastung schriftlich mitzuteilen und die Bestätigung von Herrn … und Herrn … abzufordern.”
Der Abteilungsleiter teilte daraufhin der Kanzlerin mit, daß unter anderem der Kläger von allen Nebenarbeiten, also organisatorischen Tätigkei...