Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. räumlicher Geltungsbereich des TV Arb Deutsche Bundespost vom 6.1.1955
Leitsatz (amtlich)
Umsetzung des Feuerwehr-Urteils (BAG vom 26.10.1995 – 6 AZR 125/95 –)
Normenkette
BGB § 242; TV Arb/TV Arb-O Deutsche Bundespost
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 04.06.1996; Aktenzeichen 21 Ca 40240/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 1996 – 21 Ca 40.240/95 – teilweise wie folgt geändert:
- Es wird festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. April 1993 der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TVArb) Anwendung findet.
- Mit der weitergehenden Klage wird der Kläger abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/9, die Beklagte 5/9.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (West) oder die tarifvertraglichen Regelungen für das Tarifgebiet Ost zur Anwendung kommen und ab wann dies gegebenenfalls stattfindet.
Der Kläger trat am 01. August 1987 in ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post der DDR und ist seitdem als Fernmeldemechaniker tätig. Er wurde sodann von der Beklagten weiterbeschäftigt.
Per 16. Januar 1991 wurde der Kläger unbefristet dem Fernmeldeamt … mit Sitz in Berlin-West zugeordnet und erbrachte seine Arbeitsleistung ab diesem Zeitpunkt letztlich bis zum 02. Dezember 1991 im Westteil der Stadt. Für diesen Zeitraum haben sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, daß auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Tarifgebiet West zur Anwendung kommen.
Seit dem 03. Dezember 1991 ist der Kläger dem im Ostteil Berlins gelegenen Fernmeldeamt … zugeordnet und gleichzeitig dem im Westteil Berlins gelegenen Fernmeldeamt … fachlich zugewiesen. Seine Beschäftigungsdienststelle befindet sich im Osten Berlins, ist jedoch sowohl für den ehemaligen Westteil der Stadt wie für den Ostteil zuständig. In dieser Dienststelle beginnt der Kläger morgens seinen Dienst und beendet ihn abends. Seine Arbeit verrichtet er im Außendienst, und zwar je nach Bedarf im Westteil wie im Ostteil der Stadt. Inzwischen ist unter den Parteien allerdings unstreitig, daß er bislang seine Einsätze überwiegend im Ostteil erbracht hat.
Die Beklagte schloß mit denjenigen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Tarifgebiet Ost begründet waren, die aber jedenfalls noch am 01. März 1993 im Tarifgebiet West tätig waren, Änderungs-Arbeitsverträge dahingehend ab, daß auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Tarifgebiet West zur Anwendung kommen. Es handelt sich dabei um Arbeitnehmer, die – beginnend 1991 und fortlaufend in den folgenden Jahren auch 1993 und 1994 bzw. 1995 – aus dem Tarifgebiet Ost in das Tarifgebiet West gewechselt waren. Arbeitnehmer, die ihren Einsatz im Tarifgebiet West vor dem 01. März 1993 bereits wieder beendet hatten und in das Tarifgebiet Ost zurückgekehrt waren, wie der Kläger, erhielten keine derartigen Änderungsverträge.
Hierzu hatte die Beklagte unter dem 24. Februar 1993 an ihre Regionalen und Zentralen Mittelbehörden folgende Verfügung erlassen:
„Anwendung der West-Tarifverträge auf Arbeitnehmer aus dem Tarifgebiet Ost;
hier: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 und 6 AZR 12/92 –
O Kernaussage
Mit dem Urteil vom 30. Juli 1992 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß eine Angestellte der Deutschen Bundespost POSTBANK Anspruch auf Anwendung des TV Ang hat, weil sie zum Postgiroamt Berlin versetzt und auf Dauer im Geltungsbereich der westlichen Tarifverträge beschäftigt wurde.
Eine unmittelbare automatische rechtliche Bindung an dieses Urteil besteht für die Telekom nicht; zur Anwendung der West-Tarifverträge auf Arbeitnehmer aus dem Tarifgebiet Ost wird zur Zeit noch ein besonderer Rechtsstreit gegen die Telekom geführt.
Da sowohl der Bundesminister des Innern als auch der Senat von Berlin das o.g. Urteil rückwirkend zum 01. Februar 1992 in ihren Bereichen anwenden, hat der Vorstand der Telekom ein entsprechendes Vorgehen für die Arbeitnehmer der Telekom beschlossen.
Nachfolgend werden hierzu einige Hinweise gegeben.
1. Anwendung der West-Tarifverträge
Das Bundesarbeitsgericht hat im o.g. Urteil entschieden, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet Worden ist (TV Ang-O/TV Arb-O), die aber auf Dauer im Tarifgebiet West tätig sind, in den persönlichen Geltungsbereich der im Tarifgebiet West geltenden Tarifverträge fallen, und zwar auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Tarifgebiet Ost beibehalten. Das Gericht hat hervorgehoben, daß es nur um Fälle geht, in denen Arbeitnehmer auf Dauer, d.h. auf nicht absehbare Zeit im Tarifgebiet West beschäftigt werden. Aus diesem Urteil können deshalb keine Folgerungen bei nur...